Wechselgesetz - WG | Art 16

Wechselgesetz - WG | Art 16
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(1) Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.

(2) Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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published on 02/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 67/02 Verkündet am: 2. Februar 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b; BGB § 571 a
published on 22/12/2005 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Freiburg abgeändert: Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 118.491,44 nebst 5 Proz
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