Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 64 Kürzung des Ruhegehalts

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 64 Kürzung des Ruhegehalts
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 59 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

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Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat der Soldat aus einem früheren öffent
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 02/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Der 19.. geborene und Ende Februar 2013 aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedene frühere Soldat verfügt über den Hauptschulabschluss. Er durchlief erfol
published on 24/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Der ... alte frühere Berufssoldat, ..., wurde zuletzt mit Urkunde vom ... zum Hauptmann befördert. Bis zu seiner Krankschreibung ... war er ... in B. einges
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Annotations

Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat der Soldat aus einem früheren öffentlich-rechtliche...