Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 3 Erweiterung und Durchstiche

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 3 Erweiterung und Durchstiche
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Bundeswasserstraßengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße.

(2) Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund lastenfrei zu. Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjenige, der sie veranlasst hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche an Bundeswasserstraßen.

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published on 23.03.2014 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Demmin - Grundbuchamt - vom 05.01.2014 wird als unzulässig verworfen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Das im Ru
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