Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 65 Großrisiken

Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2.

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers


(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, wel

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 210 Großrisiken, laufende Versicherung


(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden. (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind: 1. Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2010 - 1 BvL 14/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tenor 1. § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Januar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 130) is

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(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden. (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind: 1. Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11...