§ 33 VersammlG
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- Verwaltungsverfahren & BehördenGewerbeuntersagung: was im Gesetz steht — und was das Abmelden nicht ändert (§ 35 GewO)Die Untersagung ist eine gebundene Entscheidung, sie kann sich auf ALLE Gewerbe erstrecken, und die Abmeldung des Betriebs beendet das Verfahren ausdrücklich nicht. Mit dem Jahr des § 35 Abs. 6 S. 2 GewO, ab dem die Wiedergestattung ohne besondere Gründe möglich wird.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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