Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 13 Abweichende Vereinbarungen; Verhältnis zu anderen Vorschriften
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 13 Abweichende Vereinbarungen; Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beteiligten können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen. Vergleiche sind zulässig.
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes gehen das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, das Bodensonderungsgesetz, das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das Meliorationsanlagengesetz und § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sowie die Sachenrechts-Durchführungsverordnung vor.
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(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen,
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 14/06/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 126/01 Verkündet am: 14. Juni 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 14/01/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2013 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.
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