Art 5 VerdOrdenStat
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind die Leiter der obersten Bundesbehörden sowieder Präsident des Deutschen Bundestages undder Präsident des Deutschen Bundesratesfür die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereichs, der Bundesminister des Auswärtigenfür deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige, die Ministerpräsidenten der Länder, der Regierende Bürgermeister von Berlin, der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen und der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburgfür den Bereich ihrer Länder.
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.
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