Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 103 Bekanntmachung des Urteils
Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 103 Bekanntmachung des Urteils
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Inhaltsverzeichnis
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
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published on 08/05/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 98/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja.
published on 11/01/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 79% und der Beklagte 21% zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre
published on 05/11/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 91/11 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 05/11/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 76/11 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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