Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 79 Möglichkeit der Verschmelzung
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 79 Möglichkeit der Verschmelzung
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Ein Rechtsträger anderer Rechtsform kann im Wege der Aufnahme mit einer eingetragenen Genossenschaft nur verschmolzen werden, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Verschmelzung beschlossen wird.
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published on 07.06.2004 00:00
Tenor
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Grundbuchamts B. (UR II 7/01) wegen der Erhebung einer Gebühr für die Berichtigung des Grundbuchs wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
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