Amtsgericht Breisach am Rhein Entscheidung, 07. Juni 2004 - UR II 7/01

bei uns veröffentlicht am07.06.2004

Tenor

Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Grundbuchamts B. (UR II 7/01) wegen der Erhebung einer Gebühr für die Berichtigung des Grundbuchs wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.

Der Europäische Gerichtshof wird gemäß Artikel 177 EGV in Verbindung mit Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vorabentscheidung über die folgenden Rechtsfragen angerufen:

1. Ist die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinien 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973 zur Änderung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Satzes der Gesellschaftsteuer, der zugunsten bestimmter Umstrukturierungen von Gesellschaften in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital vorgesehen ist, 73/80/EWG des Rates vom 9. April 1973 betreffend die Festsetzung gemeinsamer Sätze der Gesellschaftsteuer, 74/553/EWG des Rates vom 7. November 1974 zur Änderung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital und 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) dahingehend auszulegen, dass unter das Verbot des Artikel 10 Buchstabe c) der Richtlinie unabhängig von den Voraussetzungen des Artikels 4 der Richtlinie sämtliche Vorgänge fallen, die in Artikel 10 Buchstabe c) der Richtlinie genannt sind?

2. Ist zwischen Gebühren für eine staatliche Dienstleistung und Steuern bei der Anwendung der Richtlinie keine Unterscheidung zu treffen, so dass „Gebühren“ nach der Kostenordnung Besitzwechselsteuern gleichsetzt werden können?

3. Sollte der Gerichtshof die Frage zu Ziffer 2 bejahen, so schließt sich hieran die folgende Frage an: Ist Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Richtlinie so auszulegen, dass ein Ausnahmetatbestand dadurch geschaffen ist, wenn in § 60 der deutschen Kostenordnung (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt I S. 960) zum Beispiel für die Berichtigung des Grundbuchs bei Erbfällen keine Gebühren erhoben werden, wenn der Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird?

Gründe

 
I. Sachverhalt
Am 3. August 1995 wurde im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen, dass aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. Juni 1995 und der Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen vom 27. April 1995 die W.- und V. B. eG in B. mit der Genossenschaft B. W. eG in B. durch Aufnahme verschmolzen ist (§§ 2, 79 ff Umwandlungsgesetz (UmwG) vom 28. Oktober 1994, Bundesgesetzblatt I S. 3210, ber. 1995 I S. 428).
Die W.- und V. B. eG in B. war im Grundbuch von B. als Eigentümerin mehrerer Grundstücke eingetragen. Im Hinblick auf die oben genannte Verschmelzung beantragte sie am 13.05.1997 die Berichtigung des Grundbuchs.
Das Grundbuchamt berichtigte durch Eintragung in Abteilung I am 10. Juni 1997 den Namen der Eigentümerin in „B. W. eG in B.“. Für diese Grundbuchberichtigung stellte das Grundbuchamt gemäß §§ 60, I; 19-20 Kostenordnung (KostO) aus einem Grundstückwert von 6.608.554,00 DM (= 3.378.900,00 EUR) einen Betrag von 10.040,00 DM (=5.133,37 EUR) in Rechnung.
Mit Schreiben vom 19.03.2001 legte die B. W. eG in B. gegen den Kostenansatz Erinnerung ein. Zur Begründung beruft sich die Genossenschaft im Wesentlichen auf die Richtlinie 69/335/EWG und die hierzu vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ergangene Rechtsprechung.
Die Bezirksrevisorin am Landgericht Freiburg, die für die Wahrnehmung der fiskalischen Interessen des Landes Baden-Württemberg zuständig ist, hat namens der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Sie trägt vor, Artikel 10 c der Richtlinie komme nicht zur Anwendung, da die erhobene Gebühr aus der Teilnahme der Genossenschaft am Rechtsverkehr unabhängig von ihrer Rechtsform resultiere. Außerdem beruft sich die Bezirksrevisorin auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache „Societa Immobiliare SIF SpA gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato“ (C-42/96). Sie meint, dass sich aus dieser Entscheidung die Berechtigung des Landes Baden-Württemberg ergebe, Grundbuchgebühren zu erheben, die sich nach dem Wert des Objektes und nicht nach dem Aufwand der Dienstleistung berechnen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Bezirksrevisorin wird auf die Seiten 1 bis 19, 51 bis 56, sowie 59 bis 77 der Akten des Amtsgerichts B. UR II 7/01 verwiesen.
II. Die Firma „B. W. e. G.“ ist eine Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie 69/335/EWG
Bei der Firma „B. W. e. G.“ handelt es sich um eine im Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft. Fraglich könnte sein, ob es sich bei der „B. W. e. G.“ um eine Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie 69/335/EWG handelt.
Die Mitglieder einer Genossenschaft haften nur bis zur Höhe ihrer Beteiligung (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Sie können ihre Anteile jedoch ohne vorherige Genehmigung an Dritte nicht ohne weiteres veräußern, was nach der Definition des Artikel 3 Absatz 1 Lit. c der Richtlinie 69/335/EWG für den Charakter einer Kapitalgesellschaft erforderlich wäre. Das Geschäftsguthaben eines Genossen darf, solange er nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt werden (§ 22 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994, Bundesgesetzblatt I S. 2202). Die Geschäftsguthaben können unter Genossen unbeschränkt übertragen werden, und durch Austritt eines Genossen und Eintritt eines neuen Genossen unter Übertragung des Geschäftsguthabens des austretenden Genossen ist auch eine Anteilsübertragung möglich. Die neue Mitgliedschaft wird jedoch nur durch Zulassung des Beitretenden durch den Vorstand der Genossenschaft erworben (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994, Bundesgesetzblatt I S. 2202).
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Diese Kriterien sind indessen nicht ausschlaggebend, da die Genossenschaft einen Erwerbszweck verfolgt, nämlich die Vermarktung von Wein. Sie ist eine juristische Person, die als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994, Bundesgesetzblatt I S. 2202), so dass gemäß Artikel 3 Absatz 2  der Richtlinie 69/335/EWG die Genossenschaft zur Anwendung der Richtlinie den Kapitalgesellschaften gleichgestellt ist.
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III. Anwendung des Artikels 10 Lit. c der Richtlinie 69/335/EWG
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Das Amtsgericht geht davon aus, dass es sich bei der gemäß § 60 der Kostenordnung erhobenen „Gebühr“ um eine Abgabe handelt, die keine Gesellschaftsteuer darstellt. Denn die fragliche Abgabe wird erhoben, um eine staatliche Dienstleistung, nämlich die Eintragung im Grundbuch abzugelten. Hinzu kommt, dass nach der innerstaatlichen Finanzverfassung eine Gesellschaftsteuer nicht dem Land Baden-Württemberg, sondern der Bundesrepublik Deutschland zufließen würde.
13 
Es kommt daher nach Meinung des Amtsgerichts nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gesellschaftsteuer dem Grunde und der Höhe nach gegeben sind.
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Das Amtsgericht sieht den rechtlichen Rahmen für seine Entscheidung über die Höhe der Abgabe daher allein in folgenden Vorschriften der Richtlinie 69/335/EWG:
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Artikel 10
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Abgesehen von der Gesellschaftsteuer erheben die Mitgliedstaaten von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck keinerlei andere Steuern oder Abgaben auf:
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a) …
18 
b) …
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c) die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.
20 
Artikel 12
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In Abweichung von den Artikeln 10 und 11 können die Mitgliedstaaten folgendes erheben:
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a) …
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b) …
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c) …
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d) …
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e) Abgaben mit Gebührencharakter;
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Alle weiteren Bestimmungen der Richtlinie treffen nach deren Systematik auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu.
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Am 24. September 2002 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe –Zivilsenate in Freiburg- unter Az. 14 Wx 133/00 jedoch einen Beschluss gefasst, durch den die Anwendung der Richtlinie 69/335/EWG erheblich eingeschränkt werden soll (Aktenseiten 59 bis 70 der Akten des Amtsgerichts B. UR II 7/01). In diesem Beschluss, auf den sich die Bezirksrevisorin beruft, vertritt das OLG Karlsruhe die Meinung, dass das Verbot aus Art. 10 Lit. c der Richtlinie nur dann eingreife, wenn auch die Voraussetzungen des Art. 4 der Richtlinie gegeben seien.
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Diese Rechtsprechung hat zur Konsequenz, dass z. B. Hauptversammlungen, Abtretungen von GmbH-Geschäftsanteilen, Fusionen ohne Kapitalerhöhung, Umwandlungen von Kapitalgesellschaften in Kapitalgesellschaften, Sitzverlegungen im Inland und vieles mehr nicht von der Richtlinie 69/335/EWG erfasst werden. Sollte die Meinung des Oberlandesgerichts zutreffen, müsste im vorliegenden Fall zunächst auch geprüft werden, ob ein Tatbestand gegeben ist, der in Artikel 4 ausdrücklich benannt ist.
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Gegen diese Auslegung der Richtlinie wendet sich Sandweg in einem Aufsatz (BWNotZ 2003, 25 ff), der zu dem Ergebnis kommt, dass unter das Verbot des Artikels 10 Lit. c der Richtlinie unabhängig von Artikel 4 der Richtlinie sämtliche Vorgänge fallen, die in Artikel 10 Lit. c der Richtlinie genannt sind. Das Amtsgericht möchte der Meinung von Sandweg folgen und stellt daher die Frage, ob generell und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 4 der Richtlinie nach Artikel 10 Lit. c der Richtlinie 69/335/EWG Abgaben verboten sind, die für eine Formalität erhoben werden, der eine Gesellschaft auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann. 
31 
Die Eintragung in das Grundbuch ist eine Formalität. Die ursprüngliche Eigentümerin der Grundstücke, nämlich die Firma „W.- und V. B. eG in B.“ war mit der Genossenschaft „B. W. e. G.“ verschmolzen worden. Hierdurch ist das Eigentum an den Grundstücken der „W.- und V. B. eG in B.“ auf die Genossenschaft „B. W. e. G.“ übergegangen, ohne dass dies einer Grundbucheintragung bedurfte. Die Grundbucheintragung war jedoch als Berichtigung des Grundbuchs erforderlich, damit die neue Eigentümerin im Geschäftsverkehr ihre Eigentümerstellung einwandfrei nachweisen kann. Außerdem besteht ein allgemeines Interesse an der fortdauernden Übereinstimmung der Eigentümereintragung im Grundbuch, insbesondere im Hinblick auf die den Eigentümer treffenden Pflichten des öffentlichen Rechts. Dem trägt der Grundbuchberichtigungszwang des § 82 der Grundbuchordnung Rechnung (Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 12. Auflage, Randnummer 377). In § 82 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I S. 1114) heißt es:
32 
„Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen.“
33 
Es handelt sich also im vorliegenden Fall um eine Formalität, der die Firma „B. W. e. G.“ durch nationales Recht unterworfen war.
34 
Die Unterwerfung unter den Grundbuchberichtigungszwang war auch durch die Rechtsform der Genossenschaft bedingt, denn nur in gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen gibt es Verschmelzungen nach den Bestimmungen  der §§ 2, 79 ff des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 28. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I S. 3210, ber. 1995 I S. 428). Die verschmelzungsfähigen Rechtsträger sind in § 3 des Umwandlungsgesetzes genannt. Hierzu gehören natürliche Personen nur dann, wenn sie als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen (§ Absatz 2 Ziffer 2 UmwG).
35 
Das Amtsgericht geht daher davon aus, dass grundsätzlich das Verbot des Artikels 10 Lit. c der Richtlinie im vorliegenden Fall eingreift, ohne dass es auf das Vorliegen von Voraussetzungen aus Artikel 4 der Richtlinie ankommt.
36 
IV. Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 Lit.  e) der Richtlinie 69/335/EWG
37 
Eine Ausnahme von dem Verbot des Artikel 10 Lit. c) der Richtlinie enthält Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e), nämlich für Abgaben mit Gebührencharakter. 
38 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (Ponente Carni – C-71/91 und C-178/91 Slg. 1993 I 1915) ist eine Abgabe, deren Höhe keinen Zusammenhang mit den Kosten des besonderen Dienstes aufweist oder sich nach den tatsächlichen Kosten des Vorgangs richten, nicht als Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne von Artikel 12 Lit. e) anzusehen. In dem Verfahren „Fantask“ (C-188/95 Slg. 1997 I 6783) wurden die Ausführungen präzisiert und im Urteil „SONAE“ (C- 206/99 Slg. 2001 I 4679 Randnummer 36) wurde klargestellt, dass zwar das Fehlen einer Obergrenze ein Indiz dafür ist, dass einer Abgabe, die nach dem Wert des eingetragenen Vorgangs berechnet wird, kein Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie 69/335/ zukommt, dass ihr aber allein das Bestehen einer solchen Obergrenze keinen Gebührencharakter verleihen kann. Der Gerichtshof hat in Randnummer 37 dieses Urteils hinzugefügt, dass eine Obergrenze, die nicht als diesen Kosten angemessen anzusehen ist, der betreffenden Abgabe nicht den ihr möglicherweise fehlenden Gebührencharakter verleihen kann.
39 
Die Abgaben für die Grundbuchberichtigung, die sich aus den Bestimmungen der Kostenordnung ergeben, richten sich in ihrer Höhe ohne Obergrenze ausschließlich nach dem Wert der Grundstücke, nicht jedoch nach dem Aufwand der Dienststelle. In § 18 Absatz 1 der Kostenordnung heißt es:
40 
„Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert).“
41 
Nach diesen Kriterien ist die vom Grundbuchamt für die Eintragung des Eigentumswechsels nach der Kostenordnung erhobene „Gebühr“ keine Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Lit. c) der Richtlinie, so dass nach Meinung des Amtsgerichts das Verbot des Artikels 10 Lit. c) der Richtlinie eingreift.
42 
Das Amtsgericht sieht sich allerdings im Interesse einer geordneten Rechtspflege daran gehindert, seiner Meinung folgend ohne Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden, da höherrangige Gerichte, nämlich das Oberlandesgericht K. (siehe hierzu oben die Frage zu Ziffer 1) und das Landgericht F. (siehe hierzu Aktenseiten 71 bis 77 der Akten des Amtsgerichts B. UR II 7/01) abweichende Meinungen vertreten.
43 
Diese oberen Gerichte haben ihre Entscheidungen getroffen, ohne zuvor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entsprechend ihrer Verpflichtung aus Artikel 177 EGV anzurufen. Es ist daher anzunehmen, dass sie wiederum auch in diesem Verfahren die Verpflichtung aus Artikel 177 EGV nicht beachten würden.
44 
V. Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 Lit. b)  der Richtlinie 69/335/EWG
45 
Das Landgericht Freiburg, auf das sich die Bezirksrevisorin ebenfalls bezieht, hat in einem Beschluss vom 30.01.2003 (Geschäftsnummer 4 T 275/02) unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache „Societa Immobiliare SIF SpA gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato“ (C-42/96) angenommen, dass es sich bei den Abgaben für die Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch um eine „Besitzwechselsteuer“ handele, die gemäß Artikel 12 zulässig sei.
46 
Es stellt sich daher die Frage, ob eine Ausnahme von dem Verbot des Artikel 10 Lit. c der Richtlinie  aus Artikel 12 Absatz 1 zu folgern ist, der Besitzwechselsteuern, einschließlich der Katastersteuern, auf die Einbringung von Liegenschaften in eine Gesellschaft, sowie Besitzwechselsteuern auf Einlagen jeder Art erlaubt, sofern diese Steuern und sonstigen Abgaben nicht höher sind als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden (Absatz 2).
47 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt in seinem Beschluss vom 24. September 2002 –Zivilsenate in Freiburg- Az. 14 Wx 133/00 die Meinung, dass zwischen Gebühren für eine staatliche Dienstleistung und Steuern keine Unterscheidung zu treffen sei. Daher wären nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe wohl die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 Lit. b und c der Richtlinie auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
48 
Auch das Landgericht Freiburg folgt in seinem genannten Beschluss dieser Ansicht, indem es die „Gebühren“ nach der Kostenordnung Steuern gleichsetzt. Es ist daher die Frage an den Gerichtshof zu stellen, ob diese Rechtsmeinung des Landgerichts Freiburg zutrifft.
49 
Das Amtsgericht ist demgegenüber der Auffassung, dass das Urteil des Gerichtshofs in dem Verfahren „Societa Immobiliare SIF SpA gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato“ (C-42/96) für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, da es sich dort um eine italienische Wertzuwachssteuer und um eine Registerabgabe mit dem Charakter einer indirekten Steuer gehandelt hat, während bei den „Gebühren“ der deutschen Kostenordnung an die staatliche Dienstleistung für einen Einzelfall angeknüpft wird.
50 
Dieser jeweilige Einzelfall, an den die Abgabeschuld geknüpft ist, muss sich gemäß Artikel 10 Lit. c) aus einem spezifisch gesellschaftsrechtlichen Vorgang ergeben, nämlich auf eine Formalität, der die juristische Person mit Erwerbszweck „auf Grund ihrer Rechtsform“ unterworfen werden kann. Durch diese Einschränkung entfällt nach Meinung des Amtsgerichts von vornherein eine Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie, denn begriffsnotwendig kann es keine „gleichartigen Vorgänge“ in diesem Sinn außerhalb des Gesellschaftsrechts geben.
51 
VI. Anwendung des Artikels 12 Absatz 2  der Richtlinie 69/335/EWG
52 
Sollte der Gerichtshof jedoch der Meinung des Landgerichts Freiburg folgen und die Meinung des Amtsgerichts verwerfen, dass für die vorliegende Abgabe ausschließlich die Ausnahme des Artikels 12 Absatz 1 Lit. c in Betracht kommen kann, nicht jedoch die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 Lit. b und c der Richtlinie, da es sich nicht um eine Steuer handelt, sondern um eine „Abgabe auf eine sonstige Formalität“ im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie, für die ausschließlich die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e) in Betracht kommt, so muss sich hieran die Frage anschließen, ob ein Ausnahmetatbestand dadurch geschaffen ist, dass in § 60 der Kostenordnung zum Beispiel für die Berichtigung des Grundbuchs bei Erbfällen keine Gebühren erhoben werden, wenn der Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird.
53 
§ 60 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl I 960) lautet:
54 
(1) Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird die volle Gebühr erhoben.
55 
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei Eintragung des Ehegatten, des Lebenspartners oder von Abkömmlingen des eingetragenen Eigentümers, auch wenn die Genannten infolge der Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft oder des Nachlasses oder wenn sie nachträglich als Miteigentümer von Grundstücken eingetragen werden, die zu einer Gütergemeinschaft gehören; bei der Eintragung infolge einer Erbauseinandersetzung oder der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft macht es keinen Unterschied, ob inzwischen die Erben oder diejenigen, die die Gütergemeinschaft fortgesetzt haben, im Grundbuch eingetragen worden sind oder nicht.
56 
(3) Werden Gebühren auf Grund der Absätze 1 und 2 nebeneinander erhoben, so wird zunächst die volle Gebühr nach dem Gesamtwert berechnet; die so berechnete Gebühr mindert sich um die Hälfte des Anteils der Personen, deren Eintragung nach Absatz 2 ur die halbe Gebühr erfordert.
57 
(4) Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht erhoben bei Eintragung  von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.
58 
(5) Für dieses Verfahren ohne Belang.
59 
(6) Für dieses Verfahren ohne Belang.
60 
Als ein gleichartiger Vorgang könnte es angesehen werden, dass eine Grundbuchberichtigung in Erbfällen nach § 60 Absatz 4 der Kostenordnung keine „Gebühren“ auslöst.
61 
Auf diesen Rechtsgedanken beruft sich hilfsweise die Firma in ihrem Schriftsatz vom 19.03.2001.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Breisach am Rhein Entscheidung, 07. Juni 2004 - UR II 7/01 zitiert 6 §§.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 2 Arten der Verschmelzung


Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden 1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechts

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger


(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein: 1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;2. Kapitalgesellschaften (Ge

Grundbuchordnung - GBO | § 82


Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die V

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 79 Möglichkeit der Verschmelzung


Ein Rechtsträger anderer Rechtsform kann im Wege der Aufnahme mit einer eingetragenen Genossenschaft nur verschmolzen werden, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Verschmelzung beschlossen

Referenzen

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.

Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden

1.
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
2.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.

(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:

1.
Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;
2.
Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);
3.
eingetragene Genossenschaften;
4.
eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5.
genossenschaftliche Prüfungsverbände;
6.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

(2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:

1.
wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind;
2.
natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.

(3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.

(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.