Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 65 Beschluß der Hauptversammlung

(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.

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Referenzen - Gesetze | § 65 UmwG 1995

§ 65 UmwG 1995 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 65 UmwG 1995 wird zitiert von 2 anderen §§ im Umwandlungsgesetz.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 240 Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber


(1) Der Formwechselbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlußfassung einer Aktiengesellschaft oder einer

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 233 Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber


(1) Der Formwechselbeschluss der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung bedarf, wenn die formwechselnde Gesellschaft die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsge

Referenzen - Urteile | § 65 UmwG 1995

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 65 UmwG 1995.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2007 - II ZR 302/05

bei uns veröffentlicht am 12.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 302/05 Verkündet am: 12. März 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. März 2006 - 20 W 5/05

bei uns veröffentlicht am 08.03.2006

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben. Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiese