Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 208 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.

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(1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden. (2) Die Angemessenheit einer anzubietend
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 29/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 368/98 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 18/12/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 1/99 Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 19/03/2008 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 (Az. 34 AktE 4/00 KfH) teilweise abgeändert und in den Ziff. 1 bis 9 wie folgt neu gefasst
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Annotations

(1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden. (2) Die Angemessenheit einer anzubietenden...