Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 96 Verkehrsdaten

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 96 Verkehrsdaten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist:

1.
die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
2.
den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
3.
den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
4.
die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
5.
sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.
Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.

(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig.

(3) Der Diensteanbieter darf teilnehmerbezogene Verkehrsdaten, die vom Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verwendet werden, zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und im dazu erforderlichen Zeitraum nur verwenden, sofern der Betroffene in diese Verwendung eingewilligt hat. Die Daten der Angerufenen sind unverzüglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene Verwendung der Verkehrsdaten durch den Diensteanbieter zu den in Satz 1 genannten Zwecken ist nur mit Einwilligung der Angerufenen zulässig. Hierbei sind die Daten der Anrufenden unverzüglich zu anonymisieren.

(4) Bei der Einholung der Einwilligung ist dem Teilnehmer mitzuteilen, welche Datenarten für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden sollen und wie lange sie gespeichert werden sollen. Außerdem ist der Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR,
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

09/04/2018 11:40

Rechteinhaber können von Internet-Providern verlangen, Daten nicht zu löschen, die für die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erforderlich sind – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Internetrecht Berlin
SubjectsAllgemeines
10/02/2016 16:38

Ein Telekommunikationsunternehmen kann grds. als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen geschützte Werke zugänglich gemacht werden.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
6 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. Die Verkehrsdaten umfassen1.die Gerätenummer zur Identifikation ei
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern: 1.Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,2.Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen. (2) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste

(1) Diensteanbieter dürfen die in § 96 Abs. 1 aufgeführten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teilnehmern benötigt werden. Erbringt ein Diensteanbieter seine Dienste über ein öffentliche

(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer sowie die Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgang

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
12 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 26/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/14 Verkündet am: 26. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Stö
published on 13/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 146/10 Verkündet am: 13. Januar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Speicherung dynam
published on 25/02/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.04.2015, Az. 17 HK O 20118/14, abgeändert. 2. Das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es dort unter Ziffer I
published on 07/03/2019 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Popularklage gegen Änderungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.