Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 70 Mitnutzung und Wegerecht

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze für den Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zur Mitnutzung anbieten. Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern oder Betreibern anderer öffentlicher Versorgungsnetze für deren Netzausbau zur Mitnutzung anbieten.

(2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 68 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können andere passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzungen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Telekommunikationslinie zum Aufbau eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes genutzt werden kann.

(3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 68 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien auf die Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und es sich bei der Eisenbahninfrastruktur nicht um eine passive Netzinfrastruktur handelt, können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden, soweit sie zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen geeignet sind. Die §§ 77a bis 77c gelten entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 77 Ersatzansprüche


Die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege


(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes


(1) Die Bundesnetzagentur führt als zentrale Informationsstelle des Bundes einen Infrastrukturatlas, der Folgendes bereitstellt: 1. eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht über Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Jan. 2010 - 6 C 22/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Regulierung des Vorleistungsmarktes für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ("Entbündelter Großkundenzugang ... zu D