Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 6 Einzugsbereiche

(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat.

(2) Die Länder können ferner bestimmen, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden darf.

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Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 3 Beseitigungspflicht


(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung d

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2017 - 20 N 15.1693

bei uns veröffentlicht am 02.05.2017

Tenor I. Die Satzung über die Beiträge der Bayerischen Tierseuchenkasse für das Jahr 2009 vom 23. Januar 2009 wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragstelle

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2017 - 20 N 15.353

bei uns veröffentlicht am 02.05.2017

Tenor I. Die Satzung über die Beiträge der Bayerischen Tierseuchenkasse für das Jahr 2011 vom 5. Oktober 2010 wird für unwirksam erklärt. I. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Das Urteil ist hinsichtli

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 C 29/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Verbringung von Schlachtabfällen nach Österreich. 2

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(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen...
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung...
(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen...