Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 7 Sonderfälle

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 7 Sonderfälle
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(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.

(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.

(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.

(4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, solange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7 bleibt hiervon unberührt.

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(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gl
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Trennungsgeld wird gewäh

(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage 1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,2. des Aufenthaltes in
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published on 14/07/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.190,72 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die gelt
published on 28/10/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag, über den i
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(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß...
(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage 1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,2. des Aufenthaltes in einem...