Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 7 Sonderfälle

(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.

(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.

(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.

(4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, solange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7 bleibt hiervon unberührt.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben


(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gl
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Trennungsgeld wird gewäh

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben


(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage 1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,2. des Aufenthaltes in

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 1 A 2441/12

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.190,72 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die gelt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Okt. 2013 - 1 A 856/12

bei uns veröffentlicht am 28.10.2013

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag, über den i

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(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage 1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,2. des Aufenthaltes in einem...