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§ 51Amtlich · § 5 UrhG

Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten

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Einrichtungen der tierärztlichen Bildungsstätten im Hochschulbereich, die der Arzneimittelversorgung der dort behandelten Tiere dienen und von einer Tierärztin, einem Tierarzt, einer Apothekerin oder einem Apotheker geleitet werden, haben die Rechte und Pflichten, die eine Tierärztin oder ein Tierarzt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und dieses Gesetzes hat.

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