Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 98 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes begonnen wurden. Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.

(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 3 andere §§ aus dem .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit


(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die F

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 11 Übergangsgebührnisse


(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss a

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 87 Dienstzeitversorgung


(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2017 - M 21 K 14.4998

bei uns veröffentlicht am 03.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2018 - 2 C 7/18

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Auszahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe an einen ehemaligen Soldaten auf Zeit nach Rückgabe des vom

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2018 - 2 C 6/18

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Auszahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe an einen ehemaligen Soldaten auf Zeit nach Rückgabe des vom Soldaten nic

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Mai 2018 - 2 B 8/18, 2 B 8/18 (2 C 6/18)

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Mai 2018 - 2 B 9/18, 2 B 9/18 (2 C 7/18)

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Jan. 2016 - 13 K 3343/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 verpflichtet, an den Kläger eine anteilige Übergangsbeihilfe in Höhe von 4.199,78 Euro brutto zu zahlen, Zug um Zug

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 04. Sept. 2014 - 5 K 1329/12

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6.2.2012 verpflichtet, den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Kreisinspektor auf die nächste nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG vorzubehaltende Stelle zu übernehmen. Im

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Mai 2007 - 1 K 904/06

bei uns veröffentlicht am 07.05.2007

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1

Referenzen

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird...
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die...
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden. § 10...