Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder - 2.
im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder - 3.
(weggefallen) - 4.
Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder - 5.
als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder - 6.
zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
(2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 3 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit 1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen...