Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1.
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder
2.
im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
3.
(weggefallen)
4.
Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder
5.
als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder
6.
zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

(2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV | § 2 Maßgaben


(1) Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 5 desEinigungsvertragesvom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 26 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre

§ 15 Entstehen des Anspruchs


(1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach od

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit


Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die1.ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit 1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwisch

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2018 - 14 B 15.910

bei uns veröffentlicht am 26.11.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2012 abgeändert: Nr. I erhält folgende Fassung: Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2018 wird insow

Bundessozialgericht Beschluss, 09. Sept. 2010 - B 13 R 173/10 B

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit 1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen...