Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV | § 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung

Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV | § 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

1.
Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
2.
Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
3.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich zu beantragen. Dabei sind die Dauer und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung anzugebe

(1) Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich 1. für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,2. bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,3. für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 14/04/2015 00:00

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
published on 17/12/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Juli 2012 - 5 K 63/12 - geändert. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 14.07.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.12.2011 werden aufgeho
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.