Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 29a Datenübermittlung

Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 61 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat

1.
bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben Tag,
2.
sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung
zu erfolgen.

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Referenzen - Gesetze | § 29a StVZO 2012

§ 29a StVZO 2012 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 29a StVZO 2012 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


(1) Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgt für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung 1. durch den Abruf des Ablaufs der Frist
§ 29a StVZO 2012 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister


(1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern: 1. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftrag
§ 29a StVZO 2012 zitiert 1 andere §§ aus dem Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger


(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Koste

Referenzen - Urteile | § 29a StVZO 2012

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2002 - IV ZR 309/01

bei uns veröffentlicht am 02.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 309/01 Verkündet am: 2. Oktober 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________________

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juli 2014 - 9 E 562/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r

Referenzen

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe...