Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 173 Kleidung, Wäsche und Bettzeug

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

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(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der
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published on 20/09/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Mai 2006 - 9 K 2137/05 - aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelas
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