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§ 42Amtlich · § 5 UrhG

Gebotssicherheit

Zeitreise: 21.07.2026

Für sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten. Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung.

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