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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Ausschreibungen für Kapazitäten

Zeitreise: 21.07.2026

(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten zulässig.

(2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten werden.

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