Ausschluss der Doppelförderung
(1) Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum 1. kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und 2. keine Förderung zusätzlich zu einer Zahlung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden a) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, b) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder c) soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind.Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union teilzunehmen.
(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.
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