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§ 75Amtlich · § 5 UrhG

Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen

Zeitreise: 21.07.2026‹ § 74§ 76 ›

Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen die Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen für jede Abrechnungsperiode nach den §§ 76 bis 79 gegenüber den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen Kapazitätsanbietern als Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien in einem Verrechnungssystem ab.

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