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§ 57Amtlich · § 5 UrhG

Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber

Zeitreise: 21.07.2026

Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber 1. die Voraussetzungen des § 10 erfüllt, 2. die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten leistet und 3. die Selbstverpflichtung abgibt, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, sofern eine Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren übertragen wird.

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