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§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme

Zeitreise: 21.07.2026

Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass 1. im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 a) ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder b) eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht. 2. im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 a) eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und b) ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht.

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