Sicherungsstelle
(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.
(2) Zuständige Sicherungsstelle ist 1. für die Gebotssicherheit nach § 42 a) die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und b) der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten, 2. für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und 3. für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.
(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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