Landgericht Schweinfurt Beschluss, 18. Jan. 2018 - 1 Qs 13/18

published on 18/01/2018 00:00
Landgericht Schweinfurt Beschluss, 18. Jan. 2018 - 1 Qs 13/18
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Amtsgericht Schweinfurt, 5 Ds 12 Js 15326/16 (2), 12/12/2017

Gericht

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 12.12.2017 (Az. 5 Ds 12 Js 15326/16 [2]) wird kostenpflichtig verworfen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 404,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 21.06.2017 wurde … wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Schweinfurt mit Schreiben vom 21.06.2017, eingegangen am 23.06.2017, Berufung ein, die sie, ohne das Rechtsmittel begründet zu haben, mit Verfügung vom 03.07.2017, eingegangen am 05.07.2017, wieder zurücknahm: Mit Schriftsatz vom 29.06.2017 hatte der Verteidiger der Verurteilten zwischenzeitlich Bezug auf die Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft genommen und (nochmalige) Akteneinsicht beantragt. Mit Beschluss vom 04.12.2017 hat das Amtsgericht Schweinfurt entschieden, dass die Staatskasse die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen habe.

Bereits mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 18.08.2017, auf dessen Inhalt an dieser Stelle verwiesen wird, hatte die Verurteilte in Erwartung der vorgenannten Kostenentscheidung die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren gemäß Nr. 4224 VV RVG sowie der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von insgesamt 404,60 € beantragt Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schweinfurt hat daraufhin nach Anhörung der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 12.12.2017, auf dessen Gründe gleichfalls Bezug genommen wird, den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Gegen diesen, ihrem Verteidiger am 13.12.2017 zugestellten Beschluss erhob die Verurteilte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 17.12.2017, eingegangen am 18.12.2017, sofortige Beschwerde. Auf die Begründung des Rechtsmittels wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Verfügung vom 16.01.2018 dem Landgericht Schweinfurt zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 464b StPO, § 104 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weshalb sie mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen war. Eine nach Nr. 4224 VV RVG zu erstattende Gebühr ist vorliegend nicht entstanden. Entscheidungserheblich ist dabei zunächst einmal nicht die Frage, ob überhaupt eine (beratende) Tätigkeit tatsächlich durchgeführt werden würde und ob deshalb von der Entstehung notwendiger und demzufolge auch erstattungsfähiger Auslagen der Verurteilten ausgegangen werden kann. Vielmehr steht außer Zweifel, dass die Verurteilte ein berechtigtes Interesse daran hatte, durch ihren Verteidiger nicht nur allgemeine Informationen über den Fortgang des Verfahrens nach Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft zu erhalten, sondern auch darüber informiert zu werden, welche Auswirkungen die Rechtsmitteleinlegung auf ihre aus dem Bewährungsbeschluss resultierenden Verpflichtungen hatte. Gleichwohl erfordern derartige Beratungs- und Belehrungsleistungen keine Verteidigertätigkeit, die über den - gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG sogar eine eigene Rechtsmitteleinlegung umfassenden - Umfang dessen hinausgeht, was bereits durch die in der Vorinstanz angefallenen Gebühren abgegolten ist. Da von keiner Seite auf Rechtsmittel verzichtet worden war, war der Verteidiger schließlich gehalten, der Verurteilten bereits im Anschluss an die Urteilsverkündung und völlig unabhängig von der späteren Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft - und damit auch unabhängig davon, ob der Anfall einer Berufungsverfahrensgebühr überhaupt jemals zur Debatte stehen würde - darüber zu belehren, dass Bewährungsauflagen und -Weisungen erst zu befolgen sind, wenn das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt rechtskräftig geworden sein würde. Derartige Hinweise verstehen sich unproblematisch als Teil der bereits in erster Instanz entfalteten Verteidigertätigkeit und diese Zuordnung wird nicht schon dadurch aufgelöst, dass der Verteidiger erst die Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft zum Anlass genommen haben mag, entsprechende Belehrungen zu erteilen.

Eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und dessen Erfolgsaussichten ist vor dessen Begründung hingegen nicht sinnvoll und erforderlich, weil ohne eine solche Umfang und Zielrichtung des Rechtsmittels für den Verteidiger nicht erkennbar sind (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2015,294; OLG Koblenz, NStZ-RR 2014, 327; LG Detmold, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 21 Qs 41/17, zitiert nach juris; KG Berlin, JurBüro 2012, 471, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Kammer verkennt nicht, dass - auch in der Rechtsprechung (etwa LG Dortmund, Beschluss vom 25.11.2015, Az. 31 Qs 83/15, zitiert nach juris, wo allerdings die Besonderheit bestand, dass die Staatsanwaltschaft in erster Instanz selbst den dann abgeurteilten Freispruch beantragt hatte) - vertreten wird, dass eine Beratung und Information des Angeklagten grundsätzlich auch schon vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft bzw. vor Ablauf der Frist zu der - in § 320 Satz 2 StPO und Nr. 156 Abs. 1 RiStBV vorgesehenen - Begründung der Berufung die Gebühr nach Nr. 4224 VV RVG auslöst. Die Kammer folgt dem aus den vorgenannten Erwägungen heraus jedoch nicht.

Eine die Berufungsverfahrensgebühr gemäß Nr. 4224 VV RVG auslösende Tätigkeit des Verteidigers kann aus denselben Gründen auch nicht in der Beantragung von Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 29.06.2017 gesehen werden.

Im Ergebnis ist damit eine Tätigkeit des Verteidigers, die eine zu erstattende Berufungsverfahrensgebühr gemäß Nr. 4224 VV RVG sowie eine im Zusammenhang mit ihr geltend gemachte Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG ausgelöst hätte, nicht erkennbar.

Der Beschwerdewert wurde in Höhe des mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachten Anspruchs festgesetzt.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist

Annotations

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.