Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 08. Aug. 2017 - 302 Ls 207 Js 7836/16 jug (2)
Tenor
Auf die Erinnerung der Verteidigerin vom 14.06.2017 wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg
Gründe
I.
„Mit Schreiben vom 30.01.2017 nahm die Angeklagte selbst die von RA'in W. in ihr eingelegte Berufung zurück. Das Landgericht Aschaffenburg beendete daraufhin mit Beschluss vom 08.02.2017 das Berufungsverfahren.
Mit Brief vom 03.02.2017 teilte die nunmehr Verurteilte mit, dass sie einen Brief zurück haben wolle, in dem sie die Berufung zurückgezogen hatte. Sie wolle dies nicht endgültig beschließen, bevor sie Post von Ihrer Anwältin bekäme. Es wäre ein großer Schritt für sie und den wolle sie nicht ohne Rücksprache mit ihrer Anwältin durchführen.
Dies lässt den Rückschluss zu, dass bis zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme durch die Verurteilte keine anwaltliche Mitwirkung bei der Berufungsrücknahme erfolgte. Die Verurteilte wollte schließlich erst noch auf Nachricht von RA'in W. warten.
Soweit RA'in W. ausführt das eine rege Kommunikation stattgefunden hat, so lässt sich dem Aktenverlauf entnehmen das dies erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist als die Berufung schon durch die Verurteilte zurückgenommen war."
II.
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Referenzen - Gesetze
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.