Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 08. Aug. 2017 - 302 Ls 207 Js 7836/16 jug (2)

08.08.2017

Gericht

Amtsgericht Aschaffenburg

Tenor

Auf die Erinnerung der Verteidigerin vom 14.06.2017 wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 08.06.2017 dahin abgeändert, dass der Verteidigerin auf ihren Kostenfestsetzungsantrag vom 01.03.2017 hin 699,72 € zu erstatten sind.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 01.03.2017 begehrt Frau Rechtsanwältin W. die Festsetzung von insgesamt 699,72 €. Unter anderem wird die Festsetzung einer Gebühr Nr. 4141 VV RVG beantragt.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag wird im Übrigen inhaltlich Bezug genommen.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin beim Landgericht Aschaffenburg, die in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2017, auf die Bezug genommen wird, die Entstehung der Gebühr Nr. 4141 VV RVG verneinte, setzte der Kostenbeamte des Amtsgerichts Aschaffenburg mit Beschluss vom 08.06.2017, 395,08 € aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren und Auslagen fest, der darüberhinausgehende Antrag wurde zurückgewiesen. Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG sei aus folgenden Gründen nicht entstanden:

„Mit Schreiben vom 30.01.2017 nahm die Angeklagte selbst die von RA'in W. in ihr eingelegte Berufung zurück. Das Landgericht Aschaffenburg beendete daraufhin mit Beschluss vom 08.02.2017 das Berufungsverfahren.

Mit Brief vom 03.02.2017 teilte die nunmehr Verurteilte mit, dass sie einen Brief zurück haben wolle, in dem sie die Berufung zurückgezogen hatte. Sie wolle dies nicht endgültig beschließen, bevor sie Post von Ihrer Anwältin bekäme. Es wäre ein großer Schritt für sie und den wolle sie nicht ohne Rücksprache mit ihrer Anwältin durchführen.

Dies lässt den Rückschluss zu, dass bis zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme durch die Verurteilte keine anwaltliche Mitwirkung bei der Berufungsrücknahme erfolgte. Die Verurteilte wollte schließlich erst noch auf Nachricht von RA'in W. warten.

Soweit RA'in W. ausführt das eine rege Kommunikation stattgefunden hat, so lässt sich dem Aktenverlauf entnehmen das dies erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist als die Berufung schon durch die Verurteilte zurückgenommen war."

Gegen diese Entscheidung legte die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 14.06.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Erinnerung ein. Zur Begründung führt sie aus, sie habe anwaltlich versichert, dass zwischen ihr und ihrer Mandantin vor der Berufungsrücknahme eine rege Kommunikation stattgefunden habe, die maßgeblich für die Rücknahme gewesen sei. Auf Grund ihrer Schweigepflicht, sei es ihr nicht möglich, die entsprechenden Briefe vorzulegen. Die Anforderung an eine Tätigkeit dürften nicht überspannt werden.

Mit Beschluss vom 19.07.2017 half der Kostenbeamte der Erinnerung nicht ab.

II.

Die gemäß §§ 464b StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 3 RPflG zulässige Erinnerung ist auch begründet.

Bereits der Wortlaut der Nummer 4141 des VV RVG setzt lediglich voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. In Absatz 1 Nummer 3 heißt es weiter, die Gebühr entstehe, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten erledigt.

Für eine Mitwirkung im Sinne dieser Vorschrift reicht nach diesem Wortlaut jede Tätigkeit gegenüber dem Mandanten, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht auf den später erzielten Erfolg, die wirksam erklärte Rücknahme der Berufung, aus.

Angesichts der in Nr. 4141 Absatz 2 VV RVG normierten „Beweislastumkehr“ wonach eine Gebühr nur dann nicht entsteht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, genügt es auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn die Pflichtverteidigerin hier anwaltlich versichert, es habe zwischen ihr und ihrer Mandantin ein reger Briefwechsel stattgefunden, der maßgeblich für die Berufungsrücknahme gewesen sei. Da hier der Bereich anwaltlicher Schweigepflicht tangiert wird, kann eine Vorlage dieses Briefwechsels und weiterer Vortrag zum dessen Inhalt durch die Verteidigerin nicht erfolgen. Es kann daher nicht alleine auf das Schreiben der Angeklagten vom 03.02.2017 abgestellt werden, bei der Feststellung, dass eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit der Verteidigerin nicht ersichtlich sei. Sondern unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigerin ist von einer ausreichenden Mitwirkung an der Berufungsrücknahme im Sinne der Vorschrift auszugehen, zumal die Verteidigerin dargelegt hat, das Zurückziehen der Berufungsrücknahme durch die Angeklagte im Schreiben vom 03.02.2017, sei erfolgt, um den Zeugenstatus in einem Parallelverfahren wieder zu verlieren, den sie durch die Rechtskraft erlangt hatte.

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Referenzen - Gesetze

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Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Strafprozeßordnung - StPO | § 464b Kostenfestsetzung


Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und

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Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.