Strafprozeßordnung - StPO | § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 371 StPO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 371 StPO

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 371 StPO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - V ZB 314/10

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 314/10 vom 6. Oktober 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 429 Ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG kann nach dem Tod des von einer vollzogenen

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2008 - 3 Qs 70/08

bei uns veröffentlicht am 25.08.2008

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des B. M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2008 - 3 Ds 460 Js 13876/08 - wird als unbegründet ver