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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Berufung der Mitglieder

Zeitreise: 05.05.2015

(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut beruft acht Mitglieder und für jedes dieser Mitglieder jeweils ein stellvertretendes Mitglied aus dem gleichen Fachbereich wie das Mitglied in die Kommission. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben nach § 1 Satz 1 erforderlich ist, können zusätzlich bis zu vier ordentliche Mitglieder und für jedes dieser Mitglieder jeweils ein stellvertretendes Mitglied aus dem gleichen Fachbereich wie das Mitglied berufen werden.

(2) Als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 kann berufen werden, wer über die für die Tätigkeit in der Kommission erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die Sachkunde der Kommission soll die in § 1 Satz 2 genannten Tierarten und bei Erweiterung dieser um weitere Tierarten auch diese Tierarten umfassen. Das Friedrich-Loeffler-Institut macht die Namen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt; es kann die Namen auf seiner Internetseite zusätzlich nachrichtlich veröffentlichen.

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