Sozialgericht Würzburg Urteil, 27. Okt. 2016 - S 3 R 135/16

published on 27/10/2016 00:00
Sozialgericht Würzburg Urteil, 27. Okt. 2016 - S 3 R 135/16
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Nachzahlung der vollen statt der durch Versorgungsausgleich gekürzten Rente ab Inkrafttreten des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) am 01.09.2009.

Die Ehe des am 13.11.1941 geborenen Klägers wurde im Jahr 1990 geschieden. Am 03.01.1993 verstarb die geschiedene Ehefrau des Klägers, ohne je selbst eine Rente aus ihrem Versicherungskonto bei der DRV Bund bezogen zu haben. Ihr am 20.12.1992 geborener Sohn C., dessen Vater nicht der Kläger ist, bezieht aus ihrem Versicherungskonto bei der DRV Bund eine Halbwaisenrente.

Mit Bescheid vom 26.10.2006 wurde dem Kläger ab 01.12.2006 Regelaltersrente von der Beklagten gewährt. Dabei ergab sich aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs für die Ehezeit vom 01.04.1974 bis zum 30.09.1990 ein Abschlag an Entgeltpunkten in Höhe von 5,7484 Entgeltpunkten. Im Rentenantrag des Klägers war dabei vermerkt worden, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden war und die frühere Ehegattin nicht mehr lebte.

Am 21.01.2015 sprachen die Töchter des Klägers bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in B-Stadt vor und beantragten rückwirkend zum 01.12.2006 die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Todes und eine entsprechend höhere Rente für den Kläger.

Mit Schreiben vom 02.02.2015 bestätigte die DRV Bund der Beklagten auf deren Nachfrage, dass die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten keine eigenen Leistungen vor ihrem Tod erhalten hatte, sondern dass aus ihrem Versicherungskonto nur Hinterbliebenenrenten gezahlt wurden bzw. werden.

Mit Bescheid vom 06.02.2015 wurde die Rente des Klägers für die Zeit ab dem 01.02.2015 neu berechnet und die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht mehr vorgenommen. Die rückwirkende Änderung der Rente für die Zeit ab dem 01.12.2006 wurde dagegen abgelehnt.

Hiergegen ließ der Kläger am 27.05.2015 Widerspruch einlegen und mit Schriftsatz vom 27.04.2015 dahingehend begründen, dass hier eine Vertragspflichtverletzung der Beklagten vorliege, weil sich eine Hinweispflicht auf einen Antrag als Nebenpflicht aus dem bestehenden Vertragsverhältnis für die Beklagte ergebe. Immerhin habe auch die Tochter des Klägers bei der Auskunfts- und Beratungsstelle feststellen können, dass im Datenbestand der Beklagten bereits vermerkt gewesen sei, dass die ehemalige Ehefrau früh verstorben war und keine drei Jahre Leistungen bezogen hatte.

Daraufhin erließ die Beklagte einen Bescheid gegenüber dem Kläger mit Datum 15.06.2015, mit dem sie den Antrag des Klägers auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach § 37 VersAusglG ab dem 01.12.2006 aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ablehnte. Da bereits seit 1993 bis dato eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten gewährt werde, hätten zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des Klägers die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung der Rentenminderung nicht vorgelegen. Die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung nach § 4 Versorgungsausgleichshärtegesetz (VAHRG) seien daher nie erfüllt gewesen. Aufgrund der Änderung im Versorgungsausgleichsrecht ab 01.09.2009 bestehe zwar nach § 37 VersAusglG der Anspruch auf Aussetzung der Minderung auch dann, wenn laufend eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten gewährt wird. Maßgebend für den Beginn der Aussetzung sei jedoch der Zeitpunkt der Antragstellung. Eine Verpflichtung zur Beratung hinsichtlich der neuen Rechtslage habe zwar seit Februar 2009 für die Rentenversicherungsträger bestanden, sofern der Aktenvorgang sich nach diesem Zeitpunkt im Geschäftsgang befand. Nach den Recherchen der Beklagten habe sich die Einheitsakte des Klägers jedoch zuletzt am 16.07.2007 im Geschäftsgang der Beklagten befunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die gesetzliche Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts aber nicht absehbar gewesen. Ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 37 VersAusglG vorliegen, könne nicht im Rahmen eines maschinell durchgeführten Informationsverfahrens ermittelt werden. Denn aus dem Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen (hier der Kläger) gehe nur hervor, dass der Ausgleichsberechtigte verstorben ist, nicht aber, ob und gegebenenfalls wie lange dieser eine Leistung unter Einbeziehung der übertragenen Rentenanwartschaften bezogen hat. Damit sei keine Auskunfts- und Beratungspflicht der Beklagten verletzt worden, sodass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht in Betracht komme.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Es sei ein vorwerfbares Versäumnis, wenn die Beklagte lediglich den Tod der Ausgleichsberechtigten aufnimmt, ohne weitere Prüfschritte einzuleiten. Diese unterlassene Überprüfung stelle eine Vertragsverletzung dar, nämlich die Verletzung der Beratungs- und Informationspflicht als Nebenpflicht.

Dennoch wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2016 zurück. Eine Anpassung des Versorgungsausgleichs zu einem früheren Zeitpunkt als dem 01.02.2015 sei nicht möglich. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien nicht gegeben, weil eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten nicht feststellbar sei. Ein konkretes Beratungsbegehren über die Rechtslage ab 01.09.2009 vor der Antragstellung im Jahr 2015 sei nicht ersichtlich. Es habe auch keinen Anlass für eine sogenannte Spontanberatung über klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, weil die Akte des Klägers seit März 2007 überhaupt nicht mehr im Geschäftsgang der Beklagten mit persönlicher Sachbearbeitung gewesen sei. Schließlich habe aufgrund der vom Kläger gespeicherten Daten bei der Beklagten keine Beratungspflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI bestanden, weil eine solche Pflicht erfordere, dass die maßgeblichen Daten des Versicherten beim Rentenversicherungsträger gespeichert und abrufbar sind. Maßgeblich für eine Aussetzung der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 VersAusglG sei aber unter anderem, dass die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat - und diese Daten zur Dauer des Rentenbezugs der ausgleichsberechtigten Person seien im Rentenkonto des Klägers gerade nicht enthalten.

Hiergegen richtet sich die am 22.02.2016 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage. Die Klägerseite vertritt weiter die Auffassung, dass eine Nebenpflichtverletzung aus Vertragsverhältnis durch Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten vorliege. Denn die Beklagte hätte im Wissen, dass der Kläger geschieden und seine geschiedene Ehefrau verstorben ist, prüfen müssen, ob ab 2009 die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG vorliegen, bzw. die Beklagte hätte den Kläger zumindest über mögliche Ansprüche informieren müssen. Jedenfalls bei der Sachbearbeitung im Versicherungskonto der gestorbenen geschiedenen Ehefrau bei der DRV Bund wegen der noch zu zahlenden Halbwaisenrente hätte es dem dortigen Sachbearbeiter seit 2009 auffallen können, dass hier die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG für den Kläger vorliegen, sodass die DRV Bund eine entsprechende Meldung an die Beklagte hätte machen müssen. Dieses Unterlassen habe die Beklagte sich zurechnen zu lassen.

Im Termin vor dem Sozialgericht Würzburg am 03.05.2016 haben die Töchter des Klägers erklärt, dass sie im Jahr 2015 die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in B-Stadt aufgesucht hätten, weil sie irgendwie das Gefühl gehabt hätten, dass die Rente ihres Vaters zu niedrig sei. Man habe dort auch das Versicherungskonto der verstorbenen Mutter geöffnet und festgestellt, dass dem Kläger tatsächlich eine höhere Rente zusteht, weil seine verstorbene geschiedene Ehefrau nie eine Rente bezogen hatte. Ein entsprechender Antrag auf eine höhere Rente sei dann von dort direkt in die Wege geleitet worden.

Die Beklagtenvertreterin hat im Termin erklärt, dass unter der aktuellen Rechtslage des Versorgungsausgleichsgesetzes der Versicherungsträgers des Ausgleichsberechtigten bei dessen Tod den Versicherungsträger des Ausgleichspflichtigen informiere, wenn weniger als 36 Monate Rente vom Ausgleichsberechtigten bezogen wurde.

Im Rahmen weiterer Ermittlungen hat das Sozialgericht festgestellt, dass seit 2009 eine Sachbearbeitung im Versicherungskonto der verstorbenen geschiedenen Ehefrau bei der DRV Bund nur zur Festsetzung der jeweils zu zahlenden Halbwaisenrente an C. erfolgt ist. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie nur die Möglichkeit einer Stammsatzanzeige der verstorbenen geschiedenen Ehefrau des Klägers hat. Aus dieser sei nur ersichtlich, welcher Versicherungsträger das Versicherungskonto aktuell führt und ob eine Rente bezogen wird. Nur im Bereich Auskunft und Beratung sei es möglich, auch Versicherungskonten einzusehen, die bei einem anderen Versicherungsträger geführt werden.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Die Bescheide der Beklagten vom 06.02.2015 und 15.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2016 werden aufgehoben, soweit die Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach § 37 VersAusglG erst ab dem 01.02.2015 gewährt wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Aussetzung des Versorgungsausgleiches nach § 37 VersAusglG ab dem 01.09.2009 durchzuführen, die gewährte Rente des Klägers ab diesem Zeitpunkt rückwirkend neu zu berechnen und die sich ergebende Differenz an den Kläger auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Insbesondere sei auch keine Mitteilungspflicht der DRV Bund gegeben, da eine eventuelle Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 VersAusglG bei der Bearbeitung einer Halbwaisenrentenangelegenheit nicht ins Auge steche, sondern nur mit weiteren Überlegungen bestenfalls geschlussfolgert hätte werden können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Bescheide der Beklagten vom 06.02.2015 und 15.06.2015 (§ 86 SGG), beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung seiner Rente unter Einbeziehung der ursprünglich an die Ausgleichsberechtigte übertragenen Rentenanwartschaften bereits ab dem 01.09.2009 hat.

a) Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die geschiedene Ehefrau bezog vor ihrem Tod keinerlei Rentenleistungen.

Nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung. Ausgehend von der Antragstellung beim Beratungsgespräch im Januar 2015 konnte der Kläger die Anpassung ab dem 01.02.2015 verlangen, was im Bescheid vom 06.02.2015 so auch geschehen ist.

b) Der Kläger kann nicht im Wege einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X so gestellt werden, als habe er einen Antrag nach §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG früher gestellt. Denn die Voraussetzungen des § 27 SGB X liegen nicht vor. Zum einen hat der Kläger keine Ausschlussfrist versäumt, zum anderen war er auch nicht ohne sein Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert. Denn nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt als allen Normadressaten bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erhalten haben (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 14.11.2002, Az. B 13 RJ 39/01 R).

c) Der Kläger ist auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er den Antrag auf Anpassung nach § 37 VersAusglG bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat, dass dem Betroffenen ein Nachteil entstanden ist und dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil ein ursprünglicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können.

aa) Die Beklagte hat ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Ein konkretes Beratungsbegehren des Klägers über die Rechtslage ab 01.09.2009 vor dem 21.01.2015 ist nicht ersichtlich und wird von Klägerseite auch nicht behauptet.

bb) Der Versicherungsträger ist jedoch auch dann, wenn der Versicherte wie hier nicht ausdrücklich eine Beratung verlangt, gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus spontan auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde, um sozialrechtliche Nachteile zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1997, Az. 8 RKn 1/97 m.w.N.) Ein konkreter Anlass für eine spontane Beratung des Versicherungsträgers kann im Rahmen der Massenverwaltung aber nur dann entstehen, wenn sich ein Sachbearbeiter persönlich mit dem Versicherungs- oder Leistungsverhältnis des betreffenden Versicherten befassen muss (BSG, a.a.O.). Ein solcher Bearbeitungsvorgang mit persönlicher Sachbearbeitung ist seit der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes bis zur Antragstellung im Januar 2015 weder aus der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten noch aus den zu seinem Rentenkonto gespeicherten Daten erkennbar. Nach den glaubhaften Recherchen der Beklagten hat sich die Einheitsakte des Klägers vielmehr zuletzt am 16.07.2007 im Geschäftsgang der Beklagten befunden.

cc) Eine Beratungspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI, der eine gesonderte Ausprägung der in §§ 14,15 SGB I genannten allgemeinen Beratungs- und Auskunftspflicht darstellt. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Der Grund für die Hinweispflicht liegt nicht in der konkreten Kenntnis der Umstände durch den Rentenversicherungsträger aus konkretem Anlass, sondern in der Möglichkeit, auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten für den Versicherten in typischen Fallkonstellationen aufgrund der bei ihm gespeicherten Daten hinzuweisen. Daraus ergibt sich, dass für die Versicherungsträger aufgrund von § 115 Abs. 6 SGB VI nur dann eine Hinweispflicht bestehen kann, wenn die maßgeblichen Daten in dem bei ihnen vorhandenen Datenbestand gespeichert und abrufbar sind (Kasseler Kommentar, SGB VI, § 115, Rn. 23 m.w.N.).

(1) Vorliegend hat der Kläger bei Beantragung der Altersrente angegeben, dass er geschieden ist und seine geschiedene Ehefrau bei Beantragung seiner Altersrente bereits verstorben war. Dagegen ist in seinem Rentenkonto nicht gespeichert, dass seine verstorbene geschiedene Ehefrau die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate, nämlich überhaupt nicht, bezogen hat.

Die im Widerspruchsverfahren vorgetragene Behauptung der Klägerseite, die Tochter des Klägers habe feststellen können, dass im Datenbestand des Klägers bei der Beklagten bereits vermerkt gewesen sei, dass die ehemalige Ehefrau keine drei Jahre Leistungen vor ihrem Tod bezogen hatte, ließ sich im Gerichtsverfahren nicht bestätigen.

Zwar ist es im Bereich Auskunft und Beratung, der allen Versicherten der Rentenversicherungsträger eine Beratungsmöglichkeit bietet, möglich, auch Versicherungskonten einzusehen, die bei einem anderen Versicherungsträger geführt werden. Deshalb konnte die Beraterin im Januar 2015 wohl auch den Töchtern des Klägers sofort eine Antragstellung nach § 37 VersAusglG empfehlen. Außerhalb der konkreten Beratungssituation ist jedoch ein solcher Zugriff durch die Beklagte auf Versicherungskonten eines anderen Trägers nicht möglich.

Auch aus dem von der Beklagten abrufbaren Stammsatz der geschiedenen Ehefrau bei der DRV Bund (s. Bl. 107 der Gerichtsakte) ergibt sich nicht, ob bzw. wie lange diese eine Rente vor ihrem Ableben bezogen hat. Damit sind die maßgeblichen Daten für eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI auf eine Antragstellung nach § 37 VersAusglG gerade nicht im vorhandenen Datenbestand der Beklagten gespeichert und abrufbar.

(2) Es bestand in der Vergangenheit für die Beklagte auch keine Veranlassung, im Rentenkonto des Klägers einen etwaigen Rentenbezug der Ausgleichsberechtigten und dessen Dauer zu speichern, denn der zeitliche Umfang des Rentenbezugs der ausgleichsberechtigten Person war für die Frage ob die Rentenleistung des Ausgleichsverpflichteten ungekürzt geleistet werden konnte, unerheblich. Nach § 4 VAHRG war für eine ungekürzte Rentenleistung des Ausgleichspflichtigen nicht allein entscheidend, ob der Ausgleichsberechtigte Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat, sondern - anders als seit 01.09.2009 in § 37 VersAusglG geregelt - ob und in welchem Umfang überhaupt aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt worden sind. Da C. eine Halbwaisenrente aus dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau des Klägers seit 1993 bezog, lagen die Voraussetzungen des § 4 VAHRG für den Kläger nie vor.

(3) Auch im Zuge der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes im Jahr 2009 hat für die Beklagte keine Verpflichtung bestanden, in ihrem Bestand nach Versicherten zu suchen, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs an ihren - inzwischen verstorbenen - geschiedenen Ehepartner Versorgungspunkte übertragen hatten, um anschließend - technisch wohl mögliche - Querverbindungen zu oder Anfragen an deren Versicherungskonten zu erstellen, um herauszufinden, ob die Ausgleichsberechtigten längstens 36 Monate eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hatten.

Eine solche Abfrage oder Querverbindung ist nicht von § 115 Abs. 6 SGB VI erfasst, der, wie bereits ausgeführt, eine Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers nur dann vorsieht, wenn sich der Anlass hierfür - anders als vorliegend - bereits aus dem eigenen Datenbestand ergibt (vgl. Landessozialgericht - LSG Nordrheinwestfalen, Urteil vom 07.01.2013, Az. L 3 R 274/12).

Würde man eine derartige quasi gestufte Recherche- und Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI ableiten können, so würde dies zum einen das Antragserfordernis des § 34 Abs. 3 VersAusglG unterlaufen, zum anderen aber auch den allgemein anerkannten Grundsatz der Publizität von Gesetzen (siehe oben) konterkarieren. Denn entgegen deren Intention könnten die Betroffenen so die Verantwortung, sich rechtzeitig um eigene Vergünstigungen zu bemühen, in vielen Fällen an die Verwaltung über den Umweg des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zurückgeben.

dd) Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf rückwirkende Anpassung der klägerischen Rente nach § 37 VersAusglG ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Pflichtverletzung der DRV Bund, die der Beklagten zurechenbar wäre.

(1) Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt in Betracht, wenn zwischen zwei Leistungsträgern eine Funktionseinheit in der Weise besteht, dass ein Leistungsträger in den Verwaltungsablauf desjenigen Leistungsträgers arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen den sich der Anspruch richtet, dieser sich also für die Erfüllung der ihm obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrags jenes Leistungsträgers bedient (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2012, Az. L 18 (13) R 187/09).

Eine solche Funktionseinheit bzw. ein derartiges Sichbedienen der DRV Bund durch die Beklagte kann nicht allein darin gesehen werden, dass die Höhe der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Rente von in einem Versicherungskonto der DRV Bund gespeicherten Daten abhängt. Dies stellt kein arbeitsteiliges Vorgehen der Rentenversicherungsträger dar.

(2) Im Übrigen ist der DRV Bund auch keine Verletzung von Mitteilungs- oder Hinweispflichten vorzuwerfen. Insbesondere war nach Versterben der geschiedenen Ehefrau des Klägers im Jahr 1993 eine Mitteilung von deren Rentenbezugsdauer nicht angezeigt, denn unter der Geltung des § 4 VAHRG bis zum Jahr 2009 war die Kürzung der Rente bzw. Rentenanwartschaft des Klägers ja zutreffend, weil C. eine Halbwaisenrente aus dem Versicherungskonto der Ausgleichsberechtigten bei der DRV Bund bezog.

(3) Auch bei oder nach der Einführung des § 37 VersAusglG mit der nunmehr für den Kläger günstigeren Regelung lag es für die DRV Bund nicht auf der Hand, Mitteilungen oder Hinweise bezüglich der Rentenbezugsdauer der ausgleichsberechtigten Person an die Beklagte oder den Kläger abzugeben. Die Ausgleichsberechtigte war bereits seit über 16 Jahren verstorben. Ein Kontakt zwischen der DRV Bund und dem Kläger, der nicht ihr Versicherter ist, hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Ein Tätigwerden der DRV Bund hinsichtlich der Anpassung einer etwaigen Rente des Klägers nach § 37 VersAusglG konnte sich den Sachbearbeitern der DRV Bund nicht aufdrängen, da diese das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau des Klägers nach 2009 lediglich zu dem Zwecke aufriefen, um die Halbwaisenrente von C. der Höhe nach neu zu berechnen. Eine Hinweispflicht der DRV Bund nach § 115 Abs. 6 SGB VI bestand nicht: Der Kläger ist nicht deren Versicherter; bei der DRV Bund war bzw. ist nicht einmal gespeichert, ob er noch am Leben ist bzw. eine Rente bezieht.

ee) Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich ein Herstellungsanspruch des Klägers auch nicht aus § 86 SGB X ergibt, wonach die Leistungsträger verpflichtet sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten. Denn diese Pflicht dient zwar auch den Interessen der Versicherten, jedoch gibt ihnen § 86 SGB X kein subjektives Recht, diese Zusammenarbeit geltend zu machen (Hauck/Noftz, Kommentar, SGB X, § 86, Rn. 13 m.w.N.).

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung seiner Rente unter Einbeziehung der ursprünglich an seine geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften bereits ab dem 01.09.2009. Der Klage war deshalb der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.