Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 30 Heilmittel

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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) Inhaltsverzeichnis

Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie.

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published on 24/02/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.07.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan
published on 29/04/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. September 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt
published on 13/12/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
published on 13/12/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. November 2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan
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