Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG 2002 | § 5 Beiträge

(1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Als Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde zu legen, die auch der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden.

(2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbezüge 45 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze, die in der allgemeinen Rentenversicherung gilt.

(3) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt,
2.
bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von ihnen selbst,
3.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern.

(4) Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Pflichtbeitrages zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Stimmt der Arbeitgeber der Aufnahme der Arbeitnehmer in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nach § 3 Abs. 2 nicht zu, kann er auch den sonst auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Lohn- oder Gehaltszahlung von dem Barlohn oder dem Bargehalt der Versicherten abziehen.

(5) Die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden entsprechend der Satzung des Versicherungsträgers, spätestens aber zum Fünfzehnten des auf die Zahlung des Arbeitsentgelts folgenden Monats, fällig. Werden die Pflichtbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes gezahlt, sind nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge zu erheben.

(6) Regelungen insbesondere zur Verjährung sowie zur Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge trifft der Versicherungsträger durch Satzung.

(7) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Der Beitragssatz für die freiwillig Versicherten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage, die für freiwillig Versicherte jeder Betrag zwischen 400 Euro und der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 2 ist.

(8) Freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind wirksam, wenn sie bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes eines Pflichtbeitrages gezahlt werden.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter


(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständ
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG 2002 | § 3 Versicherte Arbeitnehmer


(1) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind die in den in § 1 Abs. 1 genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. (2) Auf Antrag werden in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung die Arbeitnehmer in we

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Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 02. März 2007 - L 7 R 44/05

bei uns veröffentlicht am 02.03.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.05.2005 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 abgeändert.

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(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständig ist die...