Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 88 Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 umfasst auch Festlegungen zu Inhalt und Umfang der im Rahmen der Erbringung zahntechnischer Leistungen elektronisch auszutauschenden Daten sowie zu deren Übermittlung. Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren.

(3) Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben die Preise nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. Hierzu können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.

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zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG | Art 15 Budget- und Preisregelung vertragszahnärztlicher Versorgung im Jahr 1999


(1) Für das Jahr 1999 darf in der nach § 85 Abs. 2 und 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gesamtvergütung das Ausgabenvolumen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz und Kieferorthopädie die Gesamtheit der über die Kassenzahnärztl

GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG | Art 12 Aufsicht zur Budgetierung 1999


(1) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1, §§ 85, 88 und 125 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 1999 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich nach Abschluß vorzulegen. Die Au
wird zitiert von 10 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 73b Hausarztzentrierte Versorgung


(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten. (2) Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarztzentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anforderungen genügt,

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen


(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen).

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 56 Festsetzung der Regelversorgungen


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu. (2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt a

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken


(1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 83 Gesamtverträge


Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich de

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2006 - IV ZR 244/04

bei uns veröffentlicht am 18.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 244/04 Verkündetam: 18.Januar2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2000 - KZR 15/98

bei uns veröffentlicht am 14.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 15/98 Verkündet am: 14. März 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ---------

Bundessozialgericht Urteil, 28. Okt. 2015 - B 6 KA 2/15 R

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. November 2014 aufgehoben.

Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 24. Mai 2006 - S 10 KA 2369/06 ER

bei uns veröffentlicht am 24.05.2006

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, 1. ihre Versicherten im Rahmen der Information über Kosten bei Zahnersatz auf günstigere Behandlungsmöglichkeiten in Polen (Stettin) und Ungarn Budapest und Mosonmagyrovar) in konkreten Praxen hinzuwe

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 04. Apr. 2006 - L 4 KA 33/02

bei uns veröffentlicht am 04.04.2006

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. September 2001 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beanstandung des beklagten Ministeriums vom 18. Oktober 1999 auch rechtmäßig ist, soweit sie die Fests

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2005 - L 5 KR 56/04

bei uns veröffentlicht am 21.09.2005

Tenor Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. Januar 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beigeladene zu 1) den Klägerinnen deren Kosten für beide Instanzen zu erstatten hat. Die Revis

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