Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 162 Teilarbeitslosengeld

(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

1.
teilarbeitslos ist,
2.
sich teilarbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.

(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:

1.
Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
2.
Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend.
3.
Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate.
4.
Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 153 Absatz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet.
5.
Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,
a)
wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt,
b)
wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder
c)
spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 153 Leistungsentgelt


(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind1.eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,2.die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen au

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundessozialgericht Urteil, 13. März 2018 - B 11 AL 23/16 R

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 12 R 3/12 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.

Referenzen

(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind1.eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,2.die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des §...
(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind1.eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,2.die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des §...