Gericht

Sozialgericht Nürnberg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Minderung des Alg-II-Anspruches in Höhe von 10 v.H. des Regelbedarfes für den Zeitraum 01.11.2016 bis 31.01.2017 wegen eines Meldeversäumnisses.

Mit Bescheid vom 07.06.2010 war dem Kläger Alg II für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 719,74 € bewilligt worden. Mit E-Mail vom 17.07.2016 teilte der Kläger mit, dass er in dem Zeitraum 05.09. bis 25.09.2016 eine längere Ortsabwesenheit beabsichtige. Im Rahmen eines Telefongespräches wurden ihm von seiner zuständigen Arbeitsvermittlung die Modalitäten hinsichtlich der Ortsabwesenheit erklärt. Zum damaligen Zeitpunkt war eine Bewerbung bei der Zeitarbeitsarbeitsfirma P. noch offen. Eine evtl. Arbeitsaufnahme ab Ende des Monats August war noch in Prüfung. Es wurde daher vereinbart, dass der Kläger eine Einladung für Mitte August 2016 erhält. Bei dem darauffolgenden Termin am 17.08.2016 wurde schließlich seine Bewerbungssituation besprochen. Mit Mails vom 17.08.2016 und 21.08.2016 teilte der Kläger mit, dass er nicht mehr beabsichtige, Einladungen nachzukommen. Er könne sich schließlich jederzeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen.

Zu dem vorgesehenen Termin 06.09.2016 erschien der Kläger nicht, legte jedoch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 05.09. bis 23.09.2016 vor. Mit Schreiben vom 06.09.2016, zugestellt durch Einwurfeinschreiben, erfolgte daraufhin durch die Beklagte die Einladung zum Termin am 15.09.2016. In dieser Einladung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass für eine Nichterscheinung eine Bescheinigung seines Arztes erforderlich sei, aus der hervorgehe, dass der Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden könne.

Der Kläger erschien zum Termin am 15.09.2016 nicht und legte auch keine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vor. Mit Schreiben vom 29.09.2016 wurde er daraufhin zu der geplanten Sanktion, der Minderung des Anspruches auf Alg II, angehört. Er führte hierzu am 05.10.2016 schriftlich aus, die Krankmeldung, per E-Mail und per Post übermittelt zu haben, die Nachweise müssten vorliegen.

Mit Bescheid vom 20.10.2016 wurde daraufhin der Alg-II-Anspruch in Höhe von 40,40 €, d.h. 10% des Regelbedarfes, für die Dauer von drei Monaten gemindert.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit E-Mail vom 22.10.2016 und behauptete nunmehr, dass es am 15.09.2016 keinen Meldetermin gegeben hätte, obwohl er noch bei der Anhörung mitgeteilt hatte, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits per Mail und per Post an das Jobcenter gesendet zu haben. Außerdem vertrat er die Ansicht, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes als Nachweis für die Unfähigkeit zum Termin zu erscheinen, ausreichen müsse.

Mit Bescheid vom 21.12.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich der Kläger mit der am 19.01.2017 erhobenen Klage mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 begehrt.

Die Beklagte wies darauf hin, dass aus dem Kontoauszügen des Klägers eine Abbuchung vom 05.09.2016 in Höhe von 36,00 € für F. vorliege und eine Nachfrage ergeben hätte, dass es sich hierbei um eine Busfahrt von N. nach L. am 06.09.2016 gehandelt hätte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 05.09.2016 bis 23.09.2016 vorgelegt, obwohl er offensichtlich in der Lage war, eine Busfahrt nach L. zu unternehmen.

In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichtes Nürnberg vom 13.09.2017 war für den Kläger, trotz ordnungsgemäßer Ladung und Hinweis, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann, niemand erschienen. Das Gericht hat daher, entsprechend dem Antrag der Beklagten, beschlossen nach Lage der Akten zu entscheiden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat die Beklagte durch Bescheid vom 20.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 den Anspruch auf Alg II in Höhe von 10% des Regelbedarfes für die Dauer von drei Monaten gemindert, da der Kläger keinen wichtigen Grund für sein Fernbleiben zum Meldetermin nachweisen konnte (§ 32 SGB II).

Der Kläger hat eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen Meldepflichtverletzung mit der ihm durch Einwurfeinschreiben zugestellten Meldeaufforderung vom 06.09.2016 erhalten. Die Behauptung des Klägers im Widerspruchsverfahren, er hätte das Ladungsschreiben nicht erhalten, widerspricht seiner Einlassung im Rahmen der Anhörung. Hier hatte er lediglich darauf hingewiesen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post und per Mail an das Jobcenter gesandt zu haben. Die spätere Behauptung, das Schreiben nicht erhalten zu haben, ist offensichtlich eine Schutzbehauptung.

Zwar hat der Kläger sich auf einen wichtigen Grund für das Meldeversäumnis berufen. Unstreitig lag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Im konkreten Falle hatte die Beklagte jedoch eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt verlangt, sollte er den Termin nicht wahrnehmen können.

Die Behörde kann, in geeigneten Fällen anlässlich einer Einladung zu einem Meldetermin, nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III den Betroffenen darauf hinweisen, dass eine schlichte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im Falle eines Terminveräumnisses nicht als ausreichende Entschuldigung angesehen wird (BayLSG L 7 AS 967/11). Ein entsprechender Hinweis ist zumindest dann nicht rechtswidrig, wenn es eine einschlägige Vorgeschichte gibt, also die Vermutung dafür spricht, dass der Kläger sich lediglich auf eine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des Meldeversäumnisses beruft, tatsächlich aber nicht wirklich bereit ist, einen Termin einzuhalten.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bereits mit seinen Mails vom 17.08. und 21.08.2016 angekündigt, dass er Einladungen nicht nachkommen würde, weil er sich jederzeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen könne. Allein diese Hinweise berechtigten die Beklagte, die nächste Einladung zum Termin mit dem Hinweis zu verbinden, dass eine spezielle Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist. Im Nachhinein beweist auch der Umstand, dass der Kläger am 06.09.2016 offensichtlich es vorzog, mit dem Bus nach L. zu fahren statt das Jobcenter aufzusuchen, dass er nicht wirklich bereit ist, Meldetermine einzuhalten und die Arbeitsunfähigkeit lediglich ein Vorwand ist. Die Meldeaufforderung der Beklagten vom 06.09.2017 ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Sanktion nach § 32 SGB II liegen vor.

Nach alledem konnte der Klage kein Erfolg verbeschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 59 Meldepflicht


Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

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(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.