Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2001 - IV ZR 220/00

published on 26/09/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2001 - IV ZR 220/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 220/00 Verkündet am:
26. September 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BB-BUZ § 2
Ein Soldat kann die sog. Beamtenklausel einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn das Antragsformular in
der Rubrik "Berufsstellung" keine für Soldaten passende Wahlmöglichkeit enthielt
und er infolgedessen das Kästchen "Beamter" angekreuzt hat.
BGH, Urteil vom 26. September 2001 - IV ZR 220/00 - OLG München
LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger, der damals Soldat war, schloß 1988 bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Das Antragsformular, das der Agent der Beklagten ausfüllte, enthielt im Abschnitt 2, in dem Angaben über die zu versichernde Person erfragt

wurden, die Zeile "2.2 Jetzige berufliche Tätigkeit ...", in die der Agent der Beklagten "Leutnant Offizier BWehr" einsetzte. Die Zeile "2.4 Berufsstellung" wies unter den Rubriken "Nicht selbständig", "Selbständig" und "Sonstige" insgesamt 17 Kästchen für verschiedene Berufsgruppen auf, von denen der Agent, weil die Angabe "Soldat" fehlte, in der Rubrik "Nicht selbständig" das Kästchen "Beamter" ankreuzte. Die in den Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten in § 2 Abs. 5 BUZR die folgende sogenannte Beamtenklausel: "Ist der Versicherte Beamter im öffentlichen Dienst und ist er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden, so gilt auch dies als Berufsunfähigkeit. ..." Im Jahre 1994 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt. Er erhob unter Berufung auf die Beamtenklausel, die seiner Meinung nach wegen der Berufsangabe "Beamter" im Antragsformular auf ihn anzuwenden ist, Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 2.608,38 DM ab April 1995. Die Beklagte lehnte die Leistung mit der Begründung ab, daß die Beamtenklausel nicht eingreife und der Kläger seine allgemeine Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1-3 BUZR nicht dargelegt habe.
Das Landgericht hat unter Anwendung der Beamtenklausel die Beklagte zur Zahlung der Rente für die Zeit von April 1995 bis Juni 1999 verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte auch für das nachfolgende Vierteljahr zur Rentenzahlung verpflichtet ist. Die Berufung der Beklag-

ten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beamtenklausel greift nicht ein.
I. Das Landgericht ist der Ansicht des Klägers gefolgt, er habe durch die Berufsbezeichnung "Beamter" im Antragsformular den Antrag auf eine individualvertragliche Sondervereinbarung des Inhalts gestellt, daû er, obwohl als Soldat nicht Beamter, die Vergünstigung der Beamtenklausel in Anspruch nehmen dürfe, und die Beklagte habe diesen Antrag angenommen. Das Berufungsgericht hat zur Frage einer solchen Sondervereinbarung nicht Stellung genommen, sondern statt dessen § 2 Abs. 5 BUZR dahin ausgelegt, daû auch Berufssoldaten Beamte im Sinne dieser Vorschrift seien. Diese Auslegung hat es auf eine Zusammenschau der Versicherungsbedingungen mit dem Antragsformular gestützt, das in der Rubrik "Berufsstellung" den Soldatenberuf nicht kenne, so daû ein Berufssoldat nur als Beamter eingeordnet werden könne.
II. Dieser Auslegung vermag der Senat sich nicht anzuschlieûen.
1. Der Senat kann die Beamtenklausel frei auslegen (BGHZ 112, 204, 210 m.w.N.).

2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muû. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).

a) Der verständige Versicherungsnehmer geht zunächst vom Wortlaut der Klausel aus. Das Wort "Beamter" ist eindeutig, wenn man die Beamtenklausel für sich allein betrachtet. Es läût schon nach dem natürlichen Sprachgebrauch keine erweiternde Deutung dahin zu, daû auch nichtbeamtete Staatsdiener wie Soldaten - oder Richter und Minister - darunter fallen. Auûerdem handelt es sich um einen Ausdruck, mit dem die Rechtssprache einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist im Zweifel anzunehmen, daû auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b). Für die Rechtssprache ist das Beamtenrechtsrahmengesetz maûgeblich, dessen § 5 bestimmt, daû es zur Begründung des Beamtenverhältnisses einer Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sein müssen. An einer derartigen Ernennung fehlt es bei Soldaten.

b) Die Zusammenschau der Beamtenklausel mit dem Antragsformular rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Wie das Beru-

fungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist bei der Auslegung der Beamtenklausel auch das Antragsformular zu berücksichtigen, weil es Bedeutung für das Verständnis des Versicherungsnehmers von den in der Klausel verwendeten Begriffen erlangen kann. Jedoch wird der Versicherungsnehmer allein daraus, daû bei den im Antrag benannten "Berufsstellungen" die des Soldaten fehlt, die des Beamten aber angeführt ist, nicht ableiten, daû die Beklagte mit dem in § 2 Abs. 5 BUZR verwendeten Begriff "Beamter" jeden Versicherungsnehmer erfassen will, der - wenngleich nicht Beamter - eine jedenfalls beamtenähnliche berufliche Stellung innehat. Die im Antrag enthaltene Aufzählung beruflicher Stellungen ist zwar - gerade mit Blick auf Soldaten, Richter oder Minister - unvollständig. Der künftige Versicherungsnehmer mag sich dadurch aufgerufen sehen, ein Kästchen mit einer beruflichen Stellung anzukreuzen, die der seinen nahekommt, so beim Soldaten die des Beamten. Der verständige Versicherungsnehmer wird aber auch bei einer Gesamtschau von Antrag und Beamtenklausel nicht annehmen, daû diese "Behelfslösung" durch den Antragsteller zugleich dafür maûgeblich sein könnte, was nach den Versicherungsbedingungen unter einem "Beamten" zu verstehen ist. Das gilt umso mehr, als die erfragte "Berufsstellung" Teil der erbetenen Angaben zur "zu versichernden Person" sind, die als solche nicht auf den Inhalt des beantragten Versicherungsvertrages, insbesondere nicht auf die Ausgestaltung des Leistungsversprechens des Versicherers gerichtet sind; dazu verhalten sich vielmehr die Angaben zu Abschnitt 4 des Antrags.

Die Beamtenklausel greift daher nicht ein. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.
III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).
1. Eine einzelvertragliche Sondervereinbarung zwischen den Parteien des Inhalts, daû der Kläger wie ein Beamter versichert werden sollte, die das Landgericht bejaht hat, ist nicht zustande gekommen. Insoweit fehlt es schon an einem Antrag des Klägers, als "Beamter" versichert zu werden. Ein solcher Antrag ergibt sich nicht daraus, daû der Kläger bei der erfragten Berufsstellung das Kästchen "Beamter" angekreuzt hat. Denn diese Angabe ist - wie dargelegt - nicht auf die Ausgestaltung des Leistungsversprechens des Versicherers gerichtet. Die vom Kläger angekreuzte Antwort konnte schon deshalb vom Empfängerhorizont her nicht als ein solcher Antrag verstanden werden; erst recht nicht, nachdem der Kläger unmittelbar zuvor auch angegeben hatte, als Offizier der Bundeswehr tätig zu sein.
2. Auch eine Haftung der Beklagten wegen Falschauskunft des Versicherungsvertreters kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung (BGHZ 40, 22, 24 f.) haftet

der Versicherer in dem Umfang auf Erfüllung, den der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluû als Inhalt der Versicherung dargestellt hat. Der Kläger hat indessen nicht bewiesen, daû der Agent der Beklagten ihm versprach, er werde gemäû der Beamtenklausel behandelt werden. Soweit der Kläger vorträgt, der Agent habe ihm die Informationsschrift "Versorgungslücke der Beamten" ausgehändigt und ihm erklärt, daû ihm als Soldat genau dieser Versicherungsschutz gewährt werde, ist sein Vortrag nicht schlüssig. Denn in dieser Informationsschrift wird die Beamtenklausel nicht erwähnt. Für seine weitere Behauptung, der Agent habe ihm ausdrücklich zugesichert, daû er Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bereits dann beanspruchen könne, wenn er aus gesundheitlichen Gründen aus dem aktiven Soldatendienst entlassen werde, hat der Kläger keinen Beweis angeboten, sondern sich auf die Anregung seiner eigenen Vernehmung als Partei beschränkt.

IV. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Der Kläger muû Gelegenheit erhalten, unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats zur Frage seiner Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1-3 BUZR vorzutragen (zum Inhalt seiner Darlegungslast vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter 2 c; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 57).
Terno RiBGH Dr. Schlichting Ambrosius ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Terno
Wendt Felsch
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. Sept

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(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.