Scheckgesetz - ScheckG | Art 40
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Scheckgesetz Inhaltsverzeichnis
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
- 1.
durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder - 2.
durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder - 3.
durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
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published on 13.01.2004 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.01.2003 - 4 O 514/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.0
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