Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2001 - 5 StR 318/01

bei uns veröffentlicht am 06.09.2001

5 StR 318/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2003 - XI ZR 232/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 232/02 Verkündet am: 30. September 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Dez. 2005 - 9 U 84/05

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Freiburg abgeändert: Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 118.491,44 nebst 5 Proz