Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 42 Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts
(1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag über
- 1.
die Dauer des Erbbaurechts (§ 53), - 2.
die vertraglich zulässige bauliche Nutzung (§ 54) und - 3.
die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den nicht überbauten Flächen (§ 55).
(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß
- 1.
die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56), - 2.
die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten (§ 57), - 3.
die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat (§ 58), - 4.
die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und - 5.
die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig werdender Erbbauzinsen (§ 52)
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(1) Die Befugnis des Erbbauberechtigten, über die Grundfläche des Gebäudes hinausgehende Teile des Grundstücks zu nutzen, ist nach den §§ 21 bis 27 zu bestimmen. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt, auch die nicht bebauten Flächen des belasteten Grundstücks zu...