(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn

1.
schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder
2.
die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde
und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.

(2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhalten, sind

1.
Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche oder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder
2.
Aufwendungen für bauliche Investitionen an Gebäuden und massiven Nebengebäuden, insbesondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes und überlassener Nebengebäude ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen,
baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhängende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind unabhängig vom Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweisbaren Investitionen jährlich
a)
für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsabschluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes,
b)
für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes
für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober 1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermittelnden Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993 begonnen wurde. Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen sind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, vorzunehmen.

(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, wenn

1.
deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den Nutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers von Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,
2.
die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Restfläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist, oder
3.
die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden kann.

ra.de-OnlineKommentar zu § 12 SachenRBerG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 12 SachenRBerG

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 12 SachenRBerG

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 12 SachenRBerG.

1 Artikel zitieren § 12 SachenRBerG.

Immobilienrecht: Anspruch auf Begründung einer Erschließungsdienstbarkeit

09.04.2015

Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG ist kein Raum, wenn die Erschließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.
Grundstücksrecht

Referenzen - Gesetze | § 12 SachenRBerG

§ 12 SachenRBerG zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

§ 12 SachenRBerG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsäch

Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG | § 2 Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse


(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, deren Bereinigung im Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für 1. Nutzungsverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3, wenn die in § 5 Abs. 1
§ 12 SachenRBerG wird zitiert von 6 anderen §§ im Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 31 Geringe Restnutzungsdauer


(1) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstückskaufvertrages verweigern, wenn das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage öffentlichen Zwecken dient oder land-, forstwirtschaftlich ode

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 14 Berechtigte und Verpflichtete


(1) Durch die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche werden der jeweilige Nutzer und Grundstückseigentümer berechtigt und verpflichtet. Kommen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 mehrere Personen als Nutzer in Betracht, ist im Verhältnis zueinander derjenige Nut

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 22 Genossenschaftlich genutzte Flächen


(1) Soweit ein Nutzungsrecht für den Eigenheimbau zugewiesen worden ist oder ein Eigenheim von oder mit Billigung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder aufgrund Nutzungsvertrages mit der Gemeinde errichtet worden ist, beziehen sich

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 97 Ermittlungen des Notars


(1) Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermittlungen durchführen. Er kann insbesondere 1. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und über Bodenrichtwerte (§ 195 Abs. 3 und § 196 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) einholen,2. ein Verfahren zur Bodensonde
§ 12 SachenRBerG zitiert 2 andere §§ aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 7 Andere bauliche Nutzungen


(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Pr

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 21 Vermessene Flächen


Die Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf erstrecken sich auf das Grundstück insgesamt, wenn dessen Grenzen im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind (vermessenes Grundstück) und die Nutzungsbefugnis aus einem Nutzungsrecht ode

Referenzen - Urteile | § 12 SachenRBerG

Urteil einreichen

19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 12 SachenRBerG.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2011 - V ZR 242/10

bei uns veröffentlicht am 01.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 242/10 Verkündet am: 1. Juli 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2017 - V ZR 255/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 255/16 Verkündet am: 22. September 2017 Rinke Justizamtsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2006 - V ZR 122/05

bei uns veröffentlicht am 20.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 122/05 Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2009 - V ZR 175/08

bei uns veröffentlicht am 20.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 175/08 Verkündet am: 20. November 2009 Lesniak, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2002 - V ZR 246/01

bei uns veröffentlicht am 03.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 246/01 Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2002 - V ZR 262/01

bei uns veröffentlicht am 27.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 262/01 Verkündet am: 27. September 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2007 - V ZR 275/06

bei uns veröffentlicht am 11.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 275/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2001 - V ZR 142/00

bei uns veröffentlicht am 29.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 142/00 vom 29. März 2001 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gai

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2001 - V ZR 438/99

bei uns veröffentlicht am 06.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 438/99 Verkündet am: 6. April 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2006 - V ZR 19/05

bei uns veröffentlicht am 24.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 19/05 Verkündet am: 24. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juli 2001 - V ZR 104/00

bei uns veröffentlicht am 27.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/00 Verkündet am: 27. Juli 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2000 - V ZR 203/99

bei uns veröffentlicht am 25.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 203/99 Verkündet am: 25. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2003 - V ZR 290/02

bei uns veröffentlicht am 21.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 290/02 Verkündet am: 21. März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2003 - V ZR 361/02

bei uns veröffentlicht am 30.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 361/02 Verkündet am: 30. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2005 - V ZR 148/04

bei uns veröffentlicht am 04.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 148/04 Verkündet am: 4. März 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 22. Sept. 2017 - V ZR 255/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Juli 2016 aufgehoben.

Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 15. Apr. 2016 - 2 O 222/12

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.990,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.405,40 € seit dem 27.05.2012 und aus 3.584,78 € seit dem 06.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewi

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 30. Juli 2015 - 3 U 82/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.06.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheit

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2015 - V ZR 318/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 318/13 Verkündet am: 23. Januar 2015 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Referenzen

(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenoss...
(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenoss...