Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) : Berechnung der Renten
§ 28 Rentenformel für Monatsbetrag der Renten
(1) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters, der Invalidenrente und der Bergmannsinvalidenrente ergibt sich aus der Summe von
(2) Der Monatsbetrag einer Invalidenrente für Behinderte beträgt 330 Deutsche Mark.
(3) Der Monatsbetrag einer Bergmannsrente beträgt 10 vom Hundert des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens in der bergbaulichen Versicherung. Für das sechste und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um 1,5. Zeiten der bergbaulichen Versicherung nach Beginn der Zahlung der Bergmannsrente bleiben unberücksichtigt.
(4) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Todes beträgt bei
der Rente des Verstorbenen, auf die dieser Anspruch hatte oder bei Invalidität gehabt hätte. Bei einer Vollwaisenrente ist die Rente des Verstorbenen mit der höchsten Rente maßgebend. Die Übergangshinterbliebenenrente beträgt 270 Deutsche Mark. Die Unterhaltsrente wird in Höhe des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbetrags, höchstens in Höhe von 330 Deutsche Mark gezahlt; eine Rente der Unfallversicherung ist darauf anzurechnen.§ 29 Festbetrag
Der Festbetrag beträgt bei
1. | weniger als 25 Arbeitsjahren | 170 Deutsche Mark, |
2. | 25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren | 180 Deutsche Mark, |
3. | 30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren | 190 Deutsche Mark, |
4. | 35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren | 200 Deutsche Mark und |
5. | 40 und mehr Arbeitsjahren | 210 Deutsche Mark. |
§ 30 Steigerungsbetrag
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von
- 1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen, - 2.
Anzahl der Arbeitsjahre und - 3.
Steigerungssatz.
§ 31 Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen
(1) Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit bis spätestens zum 31. Dezember 1991 (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der Monate, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt worden sind (Beitragsmonate), geteilt wird. Ist für ein Kalenderjahr, das nur teilweise zu berücksichtigen ist, das beitragspflichtige Einkommen als Gesamtbetrag ausgewiesen, ergibt sich der Teilbetrag, indem der Gesamtbetrag mit der Anzahl der Beitragsmonate des Teilzeitraums vervielfältigt und durch die Anzahl der Beitragsmonate, für den der Gesamtbetrag ausgewiesen ist, geteilt wird.
(2) Als Beitragsmonate zählen
- 1.
Kalendermonate, in denen durchgängig Beiträge gezahlt worden sind, - 2.
je 30 Kalendertage mit Beiträgen als ein Beitragsmonat; ein verbleibender Rest bleibt unberücksichtigt.
(3) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens bleiben Zeiten
- 1.
des Schulbesuchs, - 2.
der Ausbildung, - 3.
des Direktstudiums, - 4.
des Dienstes zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht, - 5.
des Einsatzes innerhalb der Aktion "Industriearbeiter aufs Land", - 6.
in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten und ein niedrigeres Einkommen als unmittelbar vorher im Beitrittsgebiet erzielt haben, - 7.
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Bezugs einer Bergmannsvollrente, einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mehr als zwei Dritteln, - 8.
der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und Quarantäne, - 9.
des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs, - 10.
der Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder, - 11.
des Bezugs der Mütterunterstützung, - 12.
der vereinbarten unbezahlten Freistellung, - 13.
in denen der Versicherte zur Betreuung ständig pflegebedürftiger Familienangehöriger nach § 19 Abs. 3 (1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind Zeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflichtversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind.
(2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und
- 1.
Dienstzeiten geleistet haben - a)
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht, - b)
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
- 2.
vor dem 1. März 1959 Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren, - 3.
während des Bezugs einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 100 vom Hundert eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, - 4.
sich nach Vollendung des 16. Lebensjahres in einer Schulausbildung, Lehrausbildung oder einem Direktstudium befunden haben, einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Ferien, - 5.
aus politischen oder rassischen Gründen während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausscheiden mußten oder von einer solchen ferngehalten worden sind, - 6.
während einer bestehenden Pflichtversicherung Geldleistungen eines Trägers der Sozialversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne, Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung und Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder erhalten haben, - 7.
vor dem 8. Mai 1945 militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet oder sich anschließend als Kriegsfolge in Kriegsgefangenschaft befunden haben, - 8.
sich als Kriegsfolge im Ausland in Zivilinternierung befunden haben, - 9.
vor dem 3. Oktober 1990 Vorbereitungszeiten oder Dienstzeiten als Beamter geleistet haben, - 10.
vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets eine Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden hat oder nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt, - 11.
vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets Mitglied einer Produktionsgenossenschaft waren, wenn dafür nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt, - 12.
sich vor dem 3. Oktober 1990 im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hat, - 13.
während des Strafvollzugs zur Arbeit eingesetzt worden sind, - 14.
in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als mitarbeitende Familienangehörige selbständiger Land- und Forstwirte tätig gewesen sind, - 15.
in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehegatten tätig gewesen sind, - 16.
in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind, - 17.
Zeiten einer Tätigkeit haben, die nach den Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und - -
dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirche und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980, - -
der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985, - -
dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1985, - -
der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985, - -
der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986,
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt sind, - 18.
Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,
(3) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten vor dem 1. Januar 1997, in denen Versicherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit dadurch gehindert waren, daß sie
- 1.
wegen der Pflege eine Tätigkeit, für die Pflichtversicherung bestand, beenden mußten oder - 2.
die Pflege während oder unmittelbar im Anschluß an eine Freistellung von der Arbeit zur Betreuung von Kindern bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgenommen haben.
- 1.
der Ehegatte, - 2.
Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2), - 3.
Eltern und Geschwister beider Ehepartner,
(4) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486).
- 14.
des Bezugs von Vorruhestandsgeld, - 15.
des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeitsvermittlung, - 16.
des Bezugs von Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung, - 17.
mit Beiträgen außerhalb des Beitrittsgebiets, - 18.
in denen Versicherte in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
(4) Liegt ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen nicht vor, wird ein Betrag von 600 Deutsche Mark zugrunde gelegt.
(5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1 bis 4 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst zugrunde gelegt; für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 wird höchstens das beitragspflichtige Einkommen bis 600 Mark monatlich berücksichtigt.
§ 32 Steigerungssatz
(1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei
eins vom Hundert.(2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung beträgt bei
zwei vom Hundert.§ 33 Zuschlag für Untertagetätigkeiten
Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätigkeiten
1. | vom 11. bis 15. Jahr | 1,00 Deutsche Mark, |
2. | vom 16. bis 25. Jahr | 2,50 Deutsche Mark und |
3. | für jedes weitere Jahr | 3,50 Deutsche Mark |
als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.
§ 34 Mindestrenten und Mindestbeträge
(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente und Invalidenrente
- 1.
nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversicherung, - 2.
nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von fünf und mehr Kindern
(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente haben, ist der Mindestbetrag
- 1.
340 Deutsche Mark bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren, - 2.
350 Deutsche Mark bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren, - 3.
370 Deutsche Mark bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren, - 4.
390 Deutsche Mark bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren, - 5.
410 Deutsche Mark bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren, - 6.
430 Deutsche Mark bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren, - 7.
470 Deutsche Mark bei 45 und mehr Arbeitsjahren.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn
- 1.
sie - a)
die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente erreicht haben, - b)
Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben, - c)
invalide sind oder - d)
ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren haben
und - 2.
der Verstorbene - a)
die finanziellen Aufwendungen für die Familie überwiegend erbracht und - b)
zum Zeitpunkt seines Todes die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente erfüllt
hatte.
- 1.
eigene Kinder, - 2.
Kinder des Verstorbenen, - 3.
Enkelkinder und - 4.
Kinder, die sich zur Durchführung von Maßnahmen der Jugendhilfe im Haushalt des Berechtigten befinden, wenn sie vor Beginn der Rente von dem Verstorbenen unterhalten worden sind und nachweisbar dauernd keine Möglichkeit besteht, von der Mutter oder dem Vater Unterhalt zu erhalten
(2) Die finanziellen Aufwendungen gelten als überwiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn das durchschnittliche monatliche Einkommen
- 1.
des verstorbenen Ehegatten höher war als das durchschnittliche monatliche Einkommen des überlebenden Ehegatten oder - 2.
des überlebenden Ehegatten das durchschnittliche monatliche Einkommen des verstorbenen Ehegatten um nicht mehr als 50 vom Hundert der für Miete, Heizung, Strom und Gas anfallenden Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung überstiegen hat.
(3) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllen und der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hat.
(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe von
geleistet.