Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 3 Gegenstand der Untersuchung
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Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages Inhaltsverzeichnis
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragt, so hat der Bundestag sie unverzüglich zu beschließen.
(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern
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published on 03/05/2016 00:00
Gründe
A.
1
Gegenstand des Organstreitverfahrens sind auf verschiedenen Normebenen angesiedelte
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Annotations
(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragt, so hat der Bundestag sie unverzüglich zu beschließen.
(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn...