Prüfungsberichteverordnung - PrüfV 2017 | § 7 Datenqualität

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Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen Inhaltsverzeichnis

(1) Der Prüfer hat insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden.

(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die Berichtspflichten nach Absatz 1 auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Unternehmen.

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published on 13/08/2018 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.04.2018 - S 3 KR 172/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt auch die K
published on 20/02/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. September 2014 und der Bescheid vom 19. Mai 2011 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen. Der Streitw
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