Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG | § 31 Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution
Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG | § 31 Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution
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Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen Inhaltsverzeichnis
(1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder - 2.
eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch eine Prostituierte oder einen Prostituierten genutzt wird.
(2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach § 30 sind entsprechend anzuwenden.
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(1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung 1. Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen Person während der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten zu betreten,2. dort Prüfungen und Besichtigung
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published on 26/07/2018 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
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Annotations
(1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung 1. Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen Person während der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten zu betreten,2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen...