Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2011 | § 5 Normen und andere technische Spezifikationen

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2011 | § 5 Normen und andere technische Spezifikationen
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Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Inhaltsverzeichnis

(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.

(2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder Teilen von diesen entspricht, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.

(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit.

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(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es 1.die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und2.die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder s
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published on 17/03/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.03.2015 (Az.: 12 O 63/13) jeweils unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie
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(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es 1.die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und2.die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den...