Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom25. August2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

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Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften


(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Lau
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Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften


(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Lau

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 2 C 71/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tatbestand 1 Der Kläger, ein Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO), begehrt die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst.

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(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen...